Ein gemeinsamer Vertreter im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung ist bei Wegfall der Notwendigkeit einer gemeinsamen Vertretung abzuberufen
GZ 6 Ob 42/19y, 21.03.2019
OGH: Aus 6 Ob 170/01w ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein gemeinsamer Vertreter im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung (dort im Gefolge einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung zur Neugründung) bei Wegfall der Notwendigkeit einer gemeinsamen Vertretung abzuberufen ist. Dort hatte die Antragsgegnerin behauptet, alle Widerspruchsaktionäre wären dem Vergleich vor dem Gremium beigetreten, befriedigt worden und hätten auf weitere Ansprüche wie auch auf die weitere Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters verzichtet. Da dazu Feststellungen fehlten, hielt der Senat eine Verfahrensergänzung für erforderlich.
Diese Wertungen gelten auch im vorliegenden Fall. Wenngleich sich das Rekursgericht nicht auf die zitierte Entscheidung gestützt hat, steht seine dargestellte Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang damit im Ergebnis im Einklang.