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Strafrecht

OGH: Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten – zur Pflichtwidrigkeit iSd § 309 Abs 2 StGB

Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlung im Austausch gegen Vorteile (mag deren Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen als solches auch pflichtwidrig sein) ist von § 309 (Abs 1 oder) Abs 2 StGB nicht erfasst

20. 05. 2019
Gesetze:   § 309 StGB
Schlagworte: Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten, Pflichtwidrigkeit

 
GZ 17 Os 8/18g, 26.02.2019
 
OGH: Der Tatbestand des § 309 (hier Abs 2 ) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung stehende Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance-Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 309 Abs 1 StGB, der als Kehrseite des Abs 2 die passive Korruption im privaten Bereich selbständig vertypt: „Pflichtwidrig“ bezieht sich nämlich nicht auf die Tathandlungen des Forderns, Annehmens oder Sich-Versprechen-Lassens, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung. Gleiches ergibt ein Vergleich mit den Korruptionstatbeständen im öffentlichen Bereich, die – ungeachtet des Umstands, dass schon das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen für die meisten Amtsträger pflichtwidrig ist – zwischen pflichtgemäßer und pflichtwidriger Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften unterscheiden. Verstünde man das Tatbestandselement der „Pflichtwidrigkeit“ als nicht auf die im funktionalen Zusammenhang mit dem Vorteil stehende Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts, sondern auf die Tathandlung bezogen, wäre die Differenzierung der §§ 304 und 307 StGB einerseits sowie §§ 305 und 307a StGB andererseits weitestgehend obsolet und letzteren Tatbeständen der Anwendungsbereich entzogen. Diese Differenzierung wurde mit dem KorrStrÄG 2009 nur für den öffentlichen Bereich (wieder) eingeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber für den privaten Bereich keine §§ 305 und 307a StGB entsprechende Strafbarkeit wollte. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien zum KorrStrÄG 2012 unterstrichen, welche die vorgesehenen Strafdrohungen und die Streichung der Geringfügigkeitsschwelle (bei aktiver Bestechung) in § 309 StGB mit einer (allerdings nicht verwirklichten) „Angleichung“ an die Tatbestände der §§ 304 und 307 StGB begründen und dabei das Erfordernis der Pflichtwidrigkeit hervorheben.
 
 

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