In die Aufteilungsmasse fällt auch, was nur durch die Beiträge eines Ehegatten „errungen“ wird; dass der andere dazu weniger oder gar nichts beigetragen hat, wirkt sich nur auf den Aufteilungsschlüssel aus; entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist für die Beurteilung der überwiegenden Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, die ausschließlich aus dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen eines Ehegatten stammt, nicht maßgeblich, dass der andere „durch alleinige Kindererziehung, Haushaltsführung oder durch Konsumverzicht die Schuldtilgung dem anderen ermöglicht“; das Rekursgericht vermengt die Frage der (realen) Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse (§§ 81f EheG) mit der vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG); der Umfang der Aufteilungsmasse kann aber nicht davon abhängen, ob eine konkrete Aufteilungsentscheidung „billig oder sachgerecht“ wäre; mit anderen Worten: Das Ergebnis der Aufteilungsentscheidung bestimmt nicht die Aufteilungsmasse; es kommt daher nicht darauf an, dass der Beitrag eines Ehegatten zur Haushaltsführung und Kindererziehung „einen Ausgleich des Einkommensunterschieds zu dem Ehegatten rechtfertigen würde“, der sämtliche Kosten zur Finanzierung der Ehewohnung und auch sämtliche Betriebskosten trägt
GZ 1 Ob 55/19y, 03.04.2019
OGH: Nach § 81 Abs 1 EheG sind im Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Der Aufteilung unterliegt damit die eheliche Errungenschaft, also das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft Erarbeitete oder Ersparte, wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit oder die Bemühungen nur eines Ehegatten geschaffen wurde oder ob sie auf Anstrengung oder Konsumverzicht (Zurückhaltung) beruht.
Eine von einem der Ehepartner in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.
Für die Frage der gänzlichen Einbeziehung einer eingebrachten Liegenschaft ist zum erheblichen Überwiegen darauf abzustellen, ob der Wert, der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Investitionen und/oder der Schuldtilgung für iZm ihrem Erwerb oder wertsteigernden Aufwendungen stehenden oder darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung abzüglich der damals bestehenden konnexen Schulden erheblich überwiegt. Bei Einbeziehung der Liegenschaft als Ganzes ist sie im Regelfall einem der Ehegatten ins Alleineigentum zu übertragen oder zu belassen (vgl § 84 EheG). Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sind die vorehelichen Beiträge samt darauf beruhender Wertsteigerungen rechnerisch vorweg zuzuweisen und die noch offenen Schulden zu berücksichtigen. Der Restwert ist dann zwischen den Streitteilen im Verhältnis des im Verfahren ermittelten konkreten Aufteilungsschlüssels aufzuteilen.
In die Aufteilungsmasse fällt auch, was nur durch die Beiträge eines Ehegatten „errungen“ wird. Dass der andere dazu weniger oder gar nichts beigetragen hat, wirkt sich nur auf den Aufteilungsschlüssel aus. Entgegen der rechtlich nicht näher begründeten Ansicht des Rekursgerichts ist für die Beurteilung der überwiegenden Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, die ausschließlich aus dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen eines Ehegatten stammt, nicht maßgeblich, dass der andere „durch alleinige Kindererziehung, Haushaltsführung oder durch Konsumverzicht die Schuldtilgung dem anderen ermöglicht“. Das Rekursgericht vermengt die Frage der (realen) Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse (§§ 81f EheG) mit der vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG). Der Umfang der Aufteilungsmasse kann aber nicht davon abhängen, ob eine konkrete Aufteilungsentscheidung „billig oder sachgerecht“ wäre. Mit anderen Worten: Das Ergebnis der Aufteilungsentscheidung bestimmt nicht die Aufteilungsmasse. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beitrag eines Ehegatten zur Haushaltsführung und Kindererziehung „einen Ausgleich des Einkommensunterschieds zu dem Ehegatten rechtfertigen würde“, der sämtliche Kosten zur Finanzierung der Ehewohnung und auch sämtliche Betriebskosten trägt.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen führte die Frau neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt und kümmerte sich um die Kindererziehung. Damit hat sie einen maßgeblichen Beitrag geleistet, auch wenn sich der Mann an der Haushaltsführung beteiligte, sehr viel für die Familie kochte und mitunter auch putzte. Zudem leistete sie Zahlungen für die Einrichtung des Badezimmers und der Küche und kochte fallweise für „Arbeitnehmer“. Wann und in welcher Höhe sie Zahlungen leistete, steht nicht fest und wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
Zutreffend zeigt die Frau auf, dass das Rekursgericht ihre Beweisrüge (in der Rekursbeantwortung) zur Schenkung von 514.500 S durch den Vater an den Mann im Jahr 1995 nicht erledigte und ungeprüft davon ausging, dass der vom Vater des Mannes zur Verfügung gestellte Betrag „der Wertschöpfung vor Begründung der Ehe zuzurechnen“ sei. Diese Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist derzeit nicht ausschlaggebend, weil jedenfalls Feststellungen des Erstgerichts fehlen, um beurteilen zu können, ob das erhebliche Überwiegen der Wertschöpfung durch Investitionen und/oder Schuldentilgung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erfolgte. Nur die Tilgung von für die Anschaffung oder den Ausbau einer in die Ehe von einem Gatten eingebrachte Liegenschaft eingegangenen Kreditschulden aus ehelichen Mitteln fällt im Ausmaß der Reduktion des Kreditsaldos als deren Wertsteigerung rechnerisch in die Aufteilung. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, kommt es – insbesondere wegen des erheblichen Anstiegs der Verbindlichkeit aus dem Fremdwährungskredit – nicht darauf an, durch wie viele Jahre und in welcher Höhe während der ehelichen Gemeinschaft Kreditrückzahlungen und Zahlungen für die Tilgungsträger erfolgt sind. Maßgeblich ist allein die während der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Schuldentilgung unter Einbeziehung der Tilgungsträger erzielte Wertschöpfung. Sollte ein erhebliches Überwiegen der Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft festgestellt werden können, führt dies dazu, dass die eingebrachte Sache selbst (in natura) zur Aufteilung zur Verfügung steht. Im gegenteiligen Fall bleibt die eingebrachte Sache – abgesehen von den Fällen einer Einbeziehung nach § 82 Abs 2 EheG, deren Voraussetzungen die Frau nicht behauptet – ausgenommen und mitsamt ihrer Wertsteigerung für das Aufteilungsgericht unverrückbar beim einbringenden Ehegatten. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Wertschöpfung dahingehend vorzunehmen, dass die während der ehelichen Gemeinschaft bewirkte Reduktion des Kreditsaldos – oder auch eine Wertsteigerung durch reale Investitionen – wertmäßig zu berücksichtigen ist, gegebenenfalls im Rahmen einer Ausgleichszahlung.