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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zur Frage, in welchem Ausmaß der Geldunterhaltsbetrag infolge bloßer Zurverfügungstellung des Eigentums zu reduzieren ist, wenn der Unterhaltspflichtige die Betriebskosten nicht oder nur teilweise bezahlt

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die als Naturalunterhalt geleistete (reine) Wohnversorgung – mit der in der Rsp entwickelten (und vom Vater bei seiner Berechnung akzeptierten) grundsätzlichen „Deckelung“ mit 25 % des Geldunterhaltsanspruchs – nicht deshalb in geringerem Ausmaß zu berücksichtigen, weil der Unterhaltspflichtige nicht zusätzlich auch noch (alle) Wohnungsbenützungskosten trägt

20. 05. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, Zurverfügungstellung der Wohnung, Naturalunterhalt, Betriebskosten

 
GZ 3 Ob 35/19x, 20.03.2019
 
OGH: Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.
 
Zur Vermeidung einer Doppelalimentierung ist die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht. Nach stRsp hat dem Unterhaltsberechtigten auch in einem solchen Fall stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Würde sich der Geldunterhalt (rechnerisch) aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern, ist daher regelmäßig zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht.
 
Der OGH hat bereits klargestellt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil auch dann, wenn er dem Unterhaltsberechtigten lediglich sein bloßes Eigentum zur Wohnversorgung zur Verfügung stellt, aus eigenem Vermögen „leistet“, indem er auf sonst erzielbare Mieterträgnisse verzichtet, weshalb die maßgebliche (gänzliche oder teilweise) Wohnkostenersparnis durch Zurverfügungstellen der Wohnung nicht nur dann gegeben ist, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er bloß das Eigentum bereitstellt.
 
Dies muss umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem der Unterhaltspflichtige ohnehin einen Teil der Wohnungsbenützungskosten trägt. Ausgehend davon ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die als Naturalunterhalt geleistete (reine) Wohnversorgung – mit der in der Rsp entwickelten (und vom Vater bei seiner Berechnung akzeptierten) grundsätzlichen „Deckelung“ mit 25 % des Geldunterhaltsanspruchs – nicht deshalb in geringerem Ausmaß zu berücksichtigen, weil der Unterhaltspflichtige nicht zusätzlich auch noch (alle) Wohnungsbenützungskosten trägt.
 
 

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