Der OGH bejahte die Untunlichkeit bei Umbaukosten iHv 16 % des Verkehrswerts der Liegenschaft, nicht aber bei einer Relation von ca 3 % oder unter 8 %; die Untunlichkeit wegen unverhältnismäßig hoher Teilungskosten kann durch die Erklärung des Teilungswilligen, die Kosten der Realteilung zu übernehmen, entkräftet werden
GZ 5 Ob 33/19t, 20.03.2019
OGH: Unverhältnismäßig hohe Teilungskosten können die der Zivilteilung vorgehende Realteilung unzulässig machen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der OGH bejahte die Untunlichkeit bei Umbaukosten iHv 16 % des Verkehrswerts der Liegenschaft, nicht aber bei einer Relation von ca 3 % oder unter 8 %.
Hier betragen bereits die Kosten der Trennung in zwei oder vier Wohneinheiten (ohne Berücksichtigung der Adaptierungskosten von 26.667,66 EUR, die zur Herstellung eines der üblichen Nutzung entsprechenden Zustands der Wohneinheiten zusätzlich nötig sind) zumindest 56.137,93 EUR. Die Relation der Trennungskosten zum Verkehrswert der Liegenschaft beträgt je nach Variante vermietet oder unvermietet rund 22 bzw 17 %.
Die Untunlichkeit wegen unverhältnismäßig hoher Teilungskosten kann durch die Erklärung des Teilungswilligen, die Kosten der Realteilung zu übernehmen, entkräftet werden. Das Berufungsgericht sah das Angebot des Beklagten, einen Teil der Trennungsarbeiten in Eigenregie durchzuführen und dadurch diese Kosten zu reduzieren, nicht als ausreichend an.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das die Untunlichkeit der Realteilung bejahte, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp. Nach der Negativfeststellung der Vorinstanzen steht nämlich nicht fest, dass der Beklagte (als „Bastler“) die Trennungsarbeiten selbst sach- und fachgerecht durchführen könne. Damit betragen die Trennungskosten zumindest 17 % des Verkehrswerts der Liegenschaft. Die Frage, ob der Beklagte angesichts der finanziellen Verhältnisse, die der Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Grunde gelegt wurden, die Teilungskosten tatsächlich übernehmen könnte, stellt sich deshalb nicht.