Haben daher Eheleute ihren Haushalt einvernehmlich und dauerhaft so gestaltet, dass dort auch ein nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger mitversorgt wird, ist im Fall der Verletzung der haushaltsführenden Person auch der auf diesen Haushaltsangehörigen entfallende Anteil des Schadens zu ersetzen; der Pflegegeld beziehende Schwager hat dieses der Klägerin für seine Pflege zukommen lassen; dass er es auch für die Haushaltsführung gegeben hätte, steht dagegen nicht fest; eine Anrechnung kommt daher schon deshalb nicht in Frage
GZ 2 Ob 179/18i, 28.03.2019
OGH: Nach § 1325 ABGB haftet der Verursacher einer Körperverletzung ua für „den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst“.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit einer haushaltsführenden Person ist ersatzfähig, wobei die Einstellung einer Ersatzkraft nicht nötig ist; auch fiktive Haushaltsführerrenten werden zuerkannt. Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen der Verletzte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge seine Arbeitskraft eingesetzt hätte. Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse der Verletzten dient, steht die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu, ansonsten liegt der Schaden bei Verlust oder der Erschwerung der Fähigkeit, einen Haushalt zu führen, im Verlust oder der Beeinträchtigung der Arbeitskraft. Er gehört damit zum sog „Erwerbsschaden“ und begründet einen Anspruch auf Entschädigung für konkreten Verdienstentgang.
Im einschlägigen Schrifttum haben sich (überwiegend deutsche) Autoren mit der zu lösenden Rechtsfrage befasst:
Ob der Haushaltsführer durch seine Tätigkeit eine familienrechtliche Verpflichtung erfüllt oder den Haushaltsmitgliedern gegenüber zur Leistung von (Natural-)Unterhalt verpflichtet ist, ist nach Ch. Huber nicht von Bedeutung.
Zoll, hält – bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland – ebenfalls den Verweis auf die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht für überzeugend, stellt jedoch bei einer Lebensgemeinschaft darauf ab, ob die Haushaltsführung aufgrund entsprechender Absprache zum Ausgleich wirtschaftlicher Gegenleistung erfolgt. Eine solche Absprache sei schon dann anzunehmen, wenn das Zusammenleben einverständlich so gehandhabt werde. Bestehe also die Lebensgemeinschaft in einer echten Wirtschaftsgemeinschaft, sei in der Haushaltsführung für den Partner für die Dauer des Bestehens der Lebensgemeinschaft eine geldwerte Verwendung der eigenen Arbeitskraft zu sehen.
Auch Pardey betont ausdrücklich, dass für den „Hausarbeitsschaden“ auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht „entgegen einer verschiedentlich als herrschend bezeichneten und obergerichtlich derzeit favorisierten Meinung“ nicht abgestellt werden dürfe. Die Meinung Zolls anerkennt er als „gewissen Kompromiss“, der Trennlinien zu bloßen Wohnungsgemeinschaften mit zufälligem Zusammenleben ermöglicht bei denen es nur zu immateriellen Nachteilen wegen Belastung der Lebensgemeinschaft kommen kann.
Die vom OGH entschiedenen Fälle des Haushaltsführungsschadens betrafen zumeist den Haushalt einer Kernfamilie führende Ehefrauen und Mütter. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 403/60 wurde aber auch ein Ersatzanspruch infolge Beeinträchtigung einer nicht im Familienrecht wurzelnden Haushaltsführung für den Lebensgefährten bejaht, weil die Verletzte während der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt durch die Haushaltsführung bestritten habe. Weiters wurde in der Entscheidung 8 Ob 86/85 ein Anspruch der geschädigten Haushaltsführerin für den weitgehenden Verlust der Fähigkeit zur Führung eines Haushalts, dem auch die Schwiegermutter und ein selbsterhaltungsfähiger Sohn angehörten, ungeschmälert bejaht.
Im vorliegenden Fall versorgte die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls einen Drei-Personen-Haushalt, dem auch der ihr gegenüber nicht unterhaltsberechtigte, geistig behinderte, pflegebedürftige und alkoholkranke Schwager der Klägerin angehört. Zu einer „wirtschaftlichen Gegenleistung“ für die Haushaltsführung ist er nicht in der Lage, er reinigt nur seinen Essplatz und sein Geschirr. Allerdings besteht auch keine bloß zufällige Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft. Die getroffenen Feststellungen sind vielmehr insgesamt dahin zu deuten, dass schon vor dem Unfall wenigstens stillschweigendes Einvernehmen zwischen allen Beteiligten über die dauerhafte Haushaltszugehörigkeit und -versorgung des Schwagers bestand.
Auch die Haushaltstätigkeit der Klägerin für den Schwager ist sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft, deren wirtschaftlicher Erfolg sich darin äußert, dass die notwendigen Dienstleistungen nicht durch Dritte erbracht werden müssen. Für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs der Klägerin kommt es daher nicht darauf an, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeiten sie familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sondern nur darauf, welche Tätigkeiten sie ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte. Hingegen ist die Ersatzfähigkeit dieses Verdienstentgangs von einer allfälligen Gegenleistung für die Arbeitskraft unabhängig. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin für ihre Arbeitsleistung von ihrem Schwager ein Entgelt erhält.
Haben daher Eheleute ihren Haushalt – wie hier aufgrund der Feststellungen über die Wohnsituation evident – einvernehmlich und dauerhaft so gestaltet, dass dort auch ein nicht unterhaltsberechtigter Angehöriger mitversorgt wird, ist im Fall der Verletzung der haushaltsführenden Person auch der auf diesen Haushaltsangehörigen entfallende Anteil des Schadens zu ersetzen.
Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden handelt es sich auch nicht um einen Drittschaden, weil der im Verlust der Arbeitskraft bestehende Primärschaden ausschließlich bei der Klägerin eingetreten ist.
Auch der Rechtsansicht des Beklagten, dass das vom Schwager bezogene Pflegegeld auf den Haushaltsführungsschaden anzurechnen sei, ist nicht zu folgen:
Zwar hat der OGH ausgesprochen, dass das Pflegegeld nicht nur zum Anspruch auf Ersatz von Pflegeaufwendungen, sondern auch zum Anspruch auf Ersatz der Haushaltshilfekosten wegen unfallbedingter Unfähigkeit zur Führung des Haushalts sachlich kongruent ist. Dies gilt aber nur in Bezug auf die Unfähigkeit zur Führung des eigenen Haushalts und nur, wenn die Pflegegeld beziehende Person auch die geschädigte Person ist, weil nur dann und insoweit die Ansprüche auf den Träger der Pflegegeldleistung übergehen. Soweit die Führung des Haushalts für andere Haushaltsangehörige beeinträchtigt ist, besteht dagegen keine Kongruenz, auch wenn der Geschädigte selbst – anders als hier – der Pflegegeldbezieher wäre.
Nach den Feststellungen hat der Pflegegeld beziehende Schwager dieses der Klägerin für seine Pflege zukommen lassen. Dass er es auch für die Haushaltsführung gegeben hätte, steht dagegen nicht fest. Eine Anrechnung kommt daher schon deshalb nicht in Frage.