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Arbeitsrecht

VwGH: § 75 BDG – zur Verwertbarkeit im karenzierten Dienstverhältnis

Eine "Verwertbarkeit" der Kenntnisse iZm einer Karenzierung ist nicht mit einer "Notwendigkeit" iSe für die Ausübung einer Tätigkeit unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen

19. 05. 2019
Gesetze:   § 75 BDG
Schlagworte: Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubs, Studium, Verwertbarkeit

 
GZ Ra 2018/12/0022, 27.03.2019
 
VwGH: Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision dadurch als gegeben an, dass das VwG nicht nachvollziehbar begründet habe, weshalb für die vom Mitbeteiligten (zunächst) ausgeübten Tätigkeiten vertiefte juristische Kenntnisse erforderlich gewesen seien. Dem damit in der Revision behaupteten Begründungsmangel fehlt es aber schon deshalb an Relevanz, weil nach der Rsp des VwGH eine "Verwertbarkeit" der Kenntnisse nicht mit einer "Notwendigkeit" iSe für die Ausübung einer Tätigkeit unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen ist. Im vorliegenden Fall bekleidete der Mitbeteiligte nach Abschluss seiner Ausbildung im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zudem einen leitenden Posten in der Rechtsabteilung. Dass auch dafür die universitäre Ausbildung nicht erforderlich gewesen wäre, behauptet selbst die revisionswerbende Partei nicht.
 
Ebenso wenig wird ein Abweichen von der Rsp des VwGH aufgezeigt, wenn in der Revision in diesem Zusammenhang argumentiert wird, dass die Gerichtspraxis mangels Ernennungsvoraussetzung nicht anzurechnen gewesen wäre. Innerhalb dieser Judikatur bewegt sich auch das vom BVwG herangezogene Hilfsargument der vormaligen Anrechenbarkeit der Zeit der Gerichtspraxis, womit offenkundig ein Hinweis auf § 12 Abs 2 Z 4 lit b GehG idF vor BGBl I Nr 32/2015, intendiert war.
 
Die Zulässigkeitsausführungen zeigen insgesamt nicht konkret auf, dass das BVwG in unvertretbarer Weise oder entgegen der bisherigen Rsp des VwGH berücksichtigungswürdige Gründe für eine Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubs angenommen hätte. Liegen die beiden Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs 3 BDG aF aber vor und ist Nachsicht zu gewähren, besteht hinsichtlich des Ausmaßes der Nachsicht Ermessen. Die im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung wirft jedoch idR keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Ausübung des Ermessens geht, sofern - wie hier - weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Umstände des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
 
Wenn die revisionswerbende Partei schließlich fehlende Rsp zur Notwendigkeit einer Einholung der in § 75 Abs 3 BDG aF vorgesehenen Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen durch das BVwG moniert, zeigt sie auch insofern eine relevante Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht auf. So hat der VwGH - wie auch der VfGH - in vergleichbaren Konstellationen bereits entschieden, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und - iSd Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG gilt.
 
Da das BVwG im Hinblick auf die dargestellte Rsp somit in keinem Fall die Zustimmung der Behörden vor seiner Entscheidung einzuholen hatte, sind die in der Revision unter diesem Gesichtspunkt aufgeworfenen Fragen nach der Anwendbarkeit des - inzwischen durch BGBl I Nr 60/2018 novellierten - § 17 Abs 1 PTSG und dem darin normiert gewesenen Entfall der Notwendigkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen in § 75 BDG, soweit mit der Maßnahme keine Belastungen des Bundeshaushalts verbunden wären, sowie nach der iZ m dem Zustimmungserfordernis angesichts des § 241a BDG anzuwendenden Fassung des § 75 BDG, hier nicht mehr entscheidungswesentlich und können dahingestellt bleiben.
 
 

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