Home

Baurecht

VwGH: Keller / Kellergeschoß iSd OÖ Baurechts

Beim "Keller" ist - zum Unterschied von dem gesetzlich definierten Kellergeschoß - auf den jeweiligen Raum abzustellen; ein Raum, der sich zwar im "Kellergeschoß" befindet, selbst aber nicht in das Gelände hineinreicht, zählt nicht zum "Keller"; maßgeblich ist dabei das "umliegende", also das an das Gebäude anschließende, künftige Gelände; würde man auf ein anderes Gelände abstellen, würde dies bewirken, dass nicht mehr das verfahrensgegenständliche Bauprojekt von Relevanz wäre, sondern bloß ein fiktives, anderes Bauprojekt

19. 05. 2019
Gesetze:   § 2 OÖ BauTG, § 32 OÖ ROG
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Keller, Kellergeschoß, Geschoßflächenzahl

 
GZ Ra 2018/05/0217, 26.03.2019
 
VwGH: Bei einem "Keller" handelt es sich nach dem fachlichen Sprachgebrauch um einen ganz oder teilweise unter dem Erdboden liegenden Raum, der meist von einer massiven Decke oder von einem Gewölbe abgeschlossen wird bzw einen vollständig oder teilweise unter der Geländeoberfläche befindlichen Raum oder eine solche Raumgruppe mit Wänden und Decken und meist auch Fußböden.
 
Der fachliche Sprachgebrauch definiert den "Keller" somit durch seine Lage (zumindest teilweise) unterhalb des Erdbodens. Mangels diesbezüglicher Hinweise im Bebauungsplan kann daher der in der Revision geäußerten Ansicht, dass der Begriff des "Kellers" eine spezifische Verwendung umfasst, nicht gefolgt werden. Aus dem Verweis in der Revision auf andere Bebauungspläne ist schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese eben eine andere Definition der Geschoßflächenzahl enthalten.
 
Im Ergebnis kann dem VwG somit nicht entgegengetreten werden, wenn es in Bezug auf den hier zu beurteilenden "Keller" nicht auf die Nutzung der Räume, sondern ausschließlich auf deren Lage abgestellt hat. Allerdings ist beim "Keller" - zum Unterschied von dem gesetzlich definierten Kellergeschoß - auf den jeweiligen Raum abzustellen. Ein Raum, der sich zwar im "Kellergeschoß" befindet, selbst aber nicht in das Gelände hineinreicht, zählt nicht zum "Keller".
 
Maßgeblich ist dabei das "umliegende", also das an das Gebäude anschließende, künftige Gelände. Würde man auf ein anderes Gelände abstellen, würde dies bewirken, dass nicht mehr das verfahrensgegenständliche Bauprojekt von Relevanz wäre, sondern bloß ein fiktives, anderes Bauprojekt. Allerdings geht es im vorliegenden Fall, anders als in VwGH 15.2.2011, 2010/05/0209, nicht um das "In-Erscheinung-Treten" der Baulichkeit, sondern um die Lage der Räume. Es ist daher im hier vorliegenden Fall ausschließlich jener Geländeverlauf maßgeblich, der an die Außenmauer des Gebäudes direkt anschließt.
 
Das VwG wird daher unter Zugrundelegung des nach der rechtmäßigen Bauführung an das Gebäude anschließenden Geländes zu beurteilen haben, welche konkreten Räume Kellerräume iSd obigen Ausführungen sind.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at