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Baurecht

VwGH: Einwendungen des Nachbarn iZm Geschoßflächenzahl (OÖ BauO)

Bei der Geschoßflächenzahl handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gem § 31 Abs 4 OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht zukommt

19. 05. 2019
Gesetze:   § 31 OÖ BauO, § 32 OÖ ROG
Schlagworte: Oberösterreichisches Baurecht, Geschoßflächenzahl, Einwendungen des Nachbarn

 
GZ Ra 2018/05/0217, 26.03.2019
 
VwGH: Bei der Geschoßflächenzahl handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gem § 31 Abs 4 OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht zukommt. Es geht dabei um das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke (vgl § 32 Abs 6 OÖ ROG), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt.
 
 

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