Bei der Geschoßflächenzahl handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gem § 31 Abs 4 OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht zukommt
GZ Ra 2018/05/0217, 26.03.2019
VwGH: Bei der Geschoßflächenzahl handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gem § 31 Abs 4 OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht zukommt. Es geht dabei um das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke (vgl § 32 Abs 6 OÖ ROG), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt.