Im Verfahren vor dem VwGH ist die Vertretung einer Amtspartei durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht unzulässig
GZ Ra 2018/12/0022, 27.03.2019
VwGH: Unter Hinweis auf § 3 ProkG ist dem in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand des Mitbeteiligten, dass sich die revisionswerbende Partei als Bundesbehörde keines anderen Vertreters als der Finanzprokuratur bedienen dürfe, zu entgegnen, dass das obligatorische Vertretungsmandat der Finanzprokuratur nach § 3 Abs 1 ProkG auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten beschränkt ist. In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Abs 1 genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig (§ 3 Abs 3 ProkG). Im Verfahren vor dem VwGH ist die Vertretung einer Amtspartei durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht unzulässig.