Mit dem vor dem BVwG bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes; die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte, auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs 6 erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte
GZ Ra 2019/05/0013, 12.02.2019
VwGH: Gem § 30 Abs 2 erster Satz VwGG hat der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der VwGH hat in einer Reihe von Beschlüssen die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs 6 UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen begründet.
Mit dem vor dem BVwG bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs 6 erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte.
Die vom Revisionswerber geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt durch die Realisierung des Vorhabens könnten somit erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände jedoch nicht von Bedeutung.
Zudem ist auf Grund des Antragsvorbringens (die behaupteten öffentlichen Interessen sind von den zuständigen Genehmigungsbehörden in den materiengesetzlichen Verfahren wahrzunehmen) oder aufgrund des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen ist, nicht ersichtlich, inwiefern für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG darin gelegen sein sollte, dass materienrechtliche Bewilligungsverfahren über das gegenständliche Projekt durchgeführt würden. Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Bauwerber allein das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens des Rechtsmittelwerbers zu tragen hat.