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Verfahrensrecht

OGH: Örtliche Zuständigkeit – Anwendung des § 84 Abs 2 JN (analog) auf Realakte iSd § 117 JN?

§ 84 Abs 2 JN bezieht sich seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach nur auf ganz bestimmte Klagen im streitigen Verfahren und ist daher auf die in das Außerstreitverfahren verwiesenen Realakte iSd § 117 JN nicht anwendbar

13. 05. 2019
Gesetze:   § 84 JN, § 117 JN
Schlagworte: Örtliche Zuständigkeit, Lage der Sache in verschiedenen Sprengeln, Realakte

 
GZ 5 Ob 233/18b, 20.03.2019
 
Dass sich die örtliche Zuständigkeit für seinen Antrag auf Abberufung des Erstantragsgegners als Verwalter sämtlicher Liegenschaften nach § 117 JN bestimmt, stellt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs nicht in Frage. Er behauptet allerdings die Anwendbarkeit des § 84 Abs 2 JN.
 
OGH: § 84 JN im die Gerichtsbarkeit in Streitsachen regelnden zweiten Teil der Jurisdiktionsnorm (§§ 49 bis 104) trifft eine Regelung für jene Gerichtsstände, die durch die Lage einer unbeweglichen Sache bestimmt werden. Es sind dies die Gerichtsstände für Streitigkeiten um unbewegliches Gut nach § 81 JN und für Bestandstreitigkeiten nach § 83 JN. § 84 Abs 2 JN ermöglicht es dem Kläger mehrere Ansprüche, für die gem §§ 81, 83 JN verschiedene Gerichte örtlich zuständig wären, in einer Klage geltend zu machen und diese nach seiner Wahl bei einem der örtlich zuständigen Gerichte einzubringen. Die anderen in § 55 JN und § 227 ZPO geforderten Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung müssen aber gegeben sein.
 
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass § 84 Abs 2 JN sich seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach nur auf ganz bestimmte Klagen im streitigen Verfahren bezieht und daher auf die in das Außerstreitverfahren verwiesenen Realakte iSd § 117 JN nicht unmittelbar anwendbar ist.
 
Das eindeutige Auslegungsergebnis schließt zwar die unmittelbare, nicht aber auch die analoge Anwendung dieser Bestimmung aus. Eine solche Analogie, die auch im Verfahrensrecht zulässig ist, setzt allerdings eine Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung voraus. Eine planwidrige Gesetzeslücke spricht der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs weder an noch zeigt er mit seinen Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der Anwendung des § 84 Abs 2 JN im vorliegenden, durch seine besondere Konstellation gekennzeichneten Einzelfall eine solche auf.
 
 

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