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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob der Begriff „Verletzer“ in § 151 PatG auch denjenigen umfasst (und zur Rechnungslegung nach § 151 PatG und zur Auskunft nach § 151a PatG verpflichtet), der zwar patentverletzend feilhält, dem aber ein patentverletzendes Verkaufen nicht nachzuweisen ist

Das Erstgericht hat die unbekämpft gebliebene Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat; dies schließt die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus; dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte; ihr rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung (abgesehen von der seitens der Beklagten erbrachten „Nullmeldung“) ist somit nicht zu erkennen

13. 05. 2019
Gesetze:   § 151 PatG, § 151a PatG
Schlagworte: Patentrecht, Rechnungslegung, Auskunft, Testkauf

 
GZ 4 Ob 217/18t, 26.03.2019
 
OGH: Zweck der Rechnungslegung ist es, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, zumal diese Ansprüche mitunter davon abhängen, wie viel der Verletzer unter Benutzung des fremden Immaterialgüterrechts abgesetzt hat.
 
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die unbekämpft gebliebene Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat. Dies schließt die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte. Ihr rechtliches Interesse – dessen Mangel zur Klagsabweisung führt – an einer Rechnungslegung (abgesehen von der seitens der Beklagten erbrachten „Nullmeldung“) ist somit nicht zu erkennen.
 
Die Klägerin begründet die Erheblichkeit der Rechtsfrage nach der Zulässigkeit eines Rechnungslegungsbegehrens ohne Inverkehrbringen des Eingriffsgegenstands va damit, dass ein Testkauf bei besonders teuren Objekten, wie etwa einer Industrieanlage, dem Patentinhaber nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber – zugestandenermaßen – um ein Einwegprodukt von relativ geringem Wert. Von einer Unzumutbarkeit eines Testkaufs kann daher hier nicht die Rede sein. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist aber nicht Aufgabe des OGH.
 
Das Berufungsgericht hat daher insgesamt das Vorliegen eines Rechnungslegungsanspruchs der Klägerin in nicht korrekturbedürftiger Weise verneint.
 
Dasselbe gilt für das Auskunftsbegehren. Auch hier ist die Klägerin auf die im Verfahren erster Instanz erfolgte „Nullmeldung“ der Beklagten zu verweisen. Da keine weiteren als die festgestellten Verletzungshandlungen vorliegen, ist die Abweisung der begehrten Auskunftserteilung nicht zu beanstanden.
 
 

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