Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen; für die Abhängigkeit einer Nachschöpfung ist daher entscheidend, dass in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt; Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab
GZ 4 Ob 5/19t, 26.03.2019
OGH: Nach § 5 Abs 1 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechts wie Originalwerke geschützt. Die Benutzung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses nach Abs 2 leg cit nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zum benutzten Werk ein selbständiges neues Werk darstellt.
An das Vorliegen einer freien Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die „freie Benützung“ nach § 5 Abs 2 UrhG ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werks bedarf. Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen. Für die Abhängigkeit einer Nachschöpfung ist daher entscheidend, dass in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt; Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab.
Ob sich eine Schöpfung aufgrund ihrer Originalität hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.
In der Rsp des Senats wurden etwa Werbeverpackungen, die in Form und Gestaltung wesentliche Züge einer urheberrechtsgeschützten Vorlage übernahmen, oder Aquarelle, die nach der Vorlage geschützter Lichtbilder angefertigt wurden, als abhängige Bearbeitungen gewertet.
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass sich die von der Beklagten verwendeten Masken nicht in der von der Rsp geforderten – individuellen und eigentümlichen – Weise von den Karikaturvorlagen des Klägers so deutlich Abstand wahrend unterschieden, dass diese gegenüber jenen gänzlich in den Hintergrund träten, wendet die aufgezeigten Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp zur Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Nachschöpfung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums fehlerfrei auf den Einzelfall an.