Wenn auch in bestimmten Bereichen ein Verzicht auf die Namensnennung als Urheber anzunehmen ist, kann dies nicht dazu führen, dass eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebernamens zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte wird; von einem schlüssig vereinbarten Nennungswegfall ist nur in Fällen auszugehen, in denen sich die vertragliche Nutzungsbefugnis auf Formen erstreckt, bei denen eine Urheberbezeichnung technisch nicht möglich oder zweifelsfrei sozial inadäquat wäre
GZ 4 Ob 5/19t, 26.03.2019
OGH: Gem § 20 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, die Urheberbezeichnung zu bestimmen: Er bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werks zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder – bei Werken der bildenden Künste – bloß durch ein Künstlerzeichen geschehen soll. Ob und wie der Urheber bezeichnet werden soll, kann Gegenstand einer – ausdrücklichen oder schlüssigen – Vereinbarung zwischen Urheber und Verwerter des Werks sein.
Das Recht auf Namensnennung ist verzichtbar. Wenn auch in bestimmten – hier zudem nicht vorliegenden – Bereichen ein Verzicht auf die Namensnennung als Urheber anzunehmen ist, kann dies nicht dazu führen, dass eingerissene Unsitten der Verschweigung des Urhebernamens zur branchenüblichen und damit als stillschweigend vereinbart geltenden Verkehrssitte wird. Von einem schlüssig vereinbarten Nennungswegfall ist nur in Fällen auszugehen, in denen sich die vertragliche Nutzungsbefugnis auf Formen erstreckt, bei denen eine Urheberbezeichnung technisch nicht möglich oder zweifelsfrei sozial inadäquat wäre.
Die Entscheidung des Urhebers, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist, muss nicht durch förmliche Erklärung erfolgen. Der Urheber kann diese Entscheidung auch nach Veröffentlichung des Werks (oder Übergabe eines Werkstücks) treffen, soweit er nicht gegenüber bestimmten Dritten wirksam darauf verzichtet hat.
Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Im Übrigen ist bei der Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen gem § 863 ABGB Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt dahin beurteilt, dass der Kläger und die im Auftrag der Beklagten einschreitende Werbeagentur eine Vereinbarung über die Nennung des Klägers als Urheber für Karikaturen „als Vorlagen für die Herstellung von Masken“ getroffen haben. In der Folge wies der Kläger auf die fehlende Urhebernennung bei der tatsächlichen Verwendung der Karikaturen (Schauspieler trugen die nach den Karikaturen angefertigten Masken in Werbespots im Fernsehen und Internet) hin und fragte an, wie er (anders als in der von ihm gedachten Form eines Hinweises auf den als Werbemittel zu verteilenden Papiermasken) als Urheber genannt werden solle. Darüber wurde ihm eine konkrete Vereinbarung über die Nennung in Aussicht gestellt, die jedoch nicht zustande kam.
Die Beurteilung einer solchen Vereinbarung (auch iSd § 863 Abs 1 ABGB) sowie deren Auslegung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichts korrekturbedürftig wäre, wonach kein späterer Verzicht des Klägers auf die Urheberbezeichnung ableitbar ist, er nicht zu einem einseitigen Verzicht bereit war, sondern nur im Abtausch mit einer Gegenleistung (einem höheren Entgelt) einen Verzicht auf die Nennung in Erwägung gezogen hätte; dass eine Vereinbarung dieser Art sodann geschlossen worden wäre, ist weder festgestellt noch vorgebracht.
Nach § 20 Abs 2 UrhG darf eine Bearbeitung mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerks gibt; nach Abs 3 leg cit darf Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstücks verliehen werden.
Der Revisionsrekurs zeigt mit seiner Behauptung, dass die vom Kläger verlangte Urheberbezeichnung einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 und 3 UrhG bewirken werde, weil der Eindruck entstehe, bei den dreidimensionalen Masken handelte es sich um Originalwerke des Klägers, keine erhebliche Rechtsfrage auf. § 20 Abs 2 und 3 UrhG beseitigen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht das Recht des Klägers auf eine Urheberbezeichnung, sondern treffen die Einschränkung, dass durch die Art der Urheberbezeichnung der im Gesetz genannte falsche Eindruck nicht entstehen darf. Das Unterlassungsbegehren des Klägers wendet sich aber nur gegen die Verwendung seiner Vorlagen ohne jede Urheberbezeichnung. Dem stehen § 20 Abs 2 und 3 UrhG nicht entgegen.