Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung – und daher umso mehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruchs – kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruchs wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte; das anhaltende Spielverhalten des Beklagten und die Aufforderung zu Falschangaben gegenüber seinem Dienstgeber sind nicht als bloß belanglose Eheverfehlungen des Beklagten zu werten; auch wenn der Beklagte die Familie durch sein Spielverhalten nie in grobe finanzielle Schwierigkeiten brachte, führte das Glücksspiel jedenfalls zu Geldverlusten für die Familie, und es handelte sich dabei nicht um einen bloß einmaligen Vorfall, sondern der Beklagte spielte seit Jahren in Spiel- und Wettlokalen um Geld; ein derartiges ehe- und familienschädigendes Verhalten ist hier va aufgrund seiner Dauerhaftigkeit und angesichts des wiederholten – erfolglosen – Ersuchens der Klägerin an den Beklagten, mit dem Spielen aufzuhören, als schwere Eheverfehlung zu werten; dies wird durch die Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, seinem Dienstgeber gegenüber falsche Angaben über den Verbleib von dem Kläger anvertrautem Geld zu machen, noch verstärkt
GZ 4 Ob 208/18v, 26.02.2019
OGH: Eheverfehlungen iSd § 49 EheG müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein. Sie müssen auch subjektiv als ehezerstörend empfunden werden. Eine schwere Eheverfehlung hat das Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Eine Verfehlung ist dann als schwer zu bezeichnen, wenn sie im Allgemeinen und objektiv in den Lebenskreisen und Berufskreisen der Gatten bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher auch zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würde.
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen. Eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen kann in ihrer Gesamtheit einen Scheidungsgrund bilden, wobei nicht nur gleichartige Eheverfehlungen zusammenzufassen sind, sondern auch solche, die zwar einzeln als Scheidungsgrund nicht ausreichen, im Zusammenhang aber als schwere Eheverfehlung zu werten sind.
Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten durch den anderen sowie die Verletzung der Treuepflicht sind schwere Eheverfehlungen.
Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, sind eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG. Ein Ehepartner verstößt gegen die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung, Rücksichtnahme und zum ehrlichen Bemühen, dem anderen Ehepartner das Zusammenleben erträglich zu machen, wenn er ein Verhalten an den Tag legt, das den anderen kränkt oder geeignet ist, ihm Aufregung zu bereiten. Jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, dass dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit als möglich unterdrückt.
Auch verziehene Eheverfehlungen können zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen begründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden. Auf solche verziehene Eheverfehlungen ist aber nur dann einzugehen, wenn wenigstens eine als Scheidungsgrund geltend gemachte nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlung vorliegt. Diese neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen, sie dürfen aber auch nicht vollkommen belanglos sein. Sie müssen jedenfalls zusammen mit der hilfsweise geltend gemachten Eheverfehlung schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt.
Keinesfalls hat ein Teil durch jahrzehntelange Nachsicht und Langmut den Anspruch auf Scheidung bei Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung – und daher umso mehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruchs – kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruchs wegen künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.
Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen sind das anhaltende Spielverhalten des Beklagten und die Aufforderung zu Falschangaben gegenüber seinem Dienstgeber nicht als bloß belanglose Eheverfehlungen des Beklagten zu werten. Auch wenn der Beklagte die Familie durch sein Spielverhalten nie in grobe finanzielle Schwierigkeiten brachte, führte das Glücksspiel jedenfalls zu Geldverlusten für die Familie, und es handelte sich dabei nicht um einen bloß einmaligen Vorfall, sondern der Beklagte spielte seit Jahren in Spiel- und Wettlokalen um Geld. Ein derartiges ehe- und familienschädigendes Verhalten ist hier va aufgrund seiner Dauerhaftigkeit und angesichts des wiederholten – erfolglosen – Ersuchens der Klägerin an den Beklagten, mit dem Spielen aufzuhören, als schwere Eheverfehlung zu werten. Dies wird durch die Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, seinem Dienstgeber gegenüber falsche Angaben über den Verbleib von dem Kläger anvertrautem Geld zu machen, noch verstärkt.
Diese als Scheidungsgrund geltend gemachten Eheverfehlungen des Beklagten wurden von der Klägerin nicht verziehen und sind auch nicht verjährt. Da es sich nicht um ein vollkommen belangloses ehewidriges Verhalten handelt, sind auch die bereits verziehenen und verjährten gleichartigen Eheverfehlungen (früheres Spielverhalten) sowie auch die nicht gleichartigen Eheverfehlungen (Ehebruch, Gewaltausübung) in ihrer Gesamtheit in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Insgesamt ist daher die unheilbare Ehezerrüttung auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten zurückzuführen.
Die Ehe ist somit – wie von der Klägerin beantragt – aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu scheiden.