Für die Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, sind der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich; eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen; damit käme für einen Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters jedenfalls nur jener Teil des Kredits – im Ausmaß der (allenfalls nur anteilig zu berücksichtigenden) monatlichen Rückzahlung – in Betracht, der tatsächlich in die Sanierung und Ausstattung der Familienwohnung geflossen ist
GZ 1 Ob 18/19g, 05.03.2019
OGH: Als Naturalunterhalt in angemessenem Umfang anrechenbar ist die Begleichung von Wohnungsbenützungskosten durch den Unterhaltspflichtigen, dh von Kosten, die aufgrund der Benützung der Wohnung durch den Unterhaltsberechtigten oder für deren Erhalt in gebrauchsfähigem Zustand anfallen. Darunter versteht die Rsp beispielsweise die Bezahlung von Energiekosten oder Reparaturaufwendungen durch den Unterhaltspflichtigen während jener Zeiträume, für die die Geldunterhaltspflicht zu beurteilen ist. Derartige Zahlungen stehen hier nicht zur Diskussion.
Mit der anlässlich der einvernehmlichen Scheidung im Dezember 2013 geschlossenen schriftlichen Vereinbarung trennten die Eltern ihre Vermögenssphären. Sie vereinbarten, dass die Mutter das bisher gemeinsame Mietverhältnis an der Ehewohnung allein fortsetzt. Das Mietrecht an der (durch Investitionen sanierten) Wohnung steht seither ausschließlich der Mutter zu. Sie stellt die Mietwohnung (im sanierten Zustand) den Kindern zur Verfügung und befriedigt damit deren Wohnbedarf. Eine Leistung von Naturalunterhalt durch den Vater liegt insofern nicht vor.
Hat der unterhaltspflichtige Elternteil im Zuge der Aufteilung eheliche Verbindlichkeiten übernommen (oder behalten), so ist allerdings seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Zahlung der Kreditraten gemindert. Maßgebend für die Beurteilung, ob und inwieweit Kreditrückzahlungen für Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind, zu berücksichtigen sind, ist, wie sich ein Unterhaltspflichtiger verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Für die Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, sind der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen. Damit käme für einen Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters jedenfalls nur jener Teil des Kredits – im Ausmaß der (allenfalls nur anteilig zu berücksichtigenden) monatlichen Rückzahlung – in Betracht, der tatsächlich in die Sanierung und Ausstattung der Familienwohnung geflossen ist. Insoweit und zur Vornahme der vorstehend genannten Interessenabwägung wird die Entscheidungsgrundlage im fortzusetzenden Verfahren zu verbreitern sein.
Eine andere Beurteilung hätte stattzufinden, wenn und soweit – wie die Kinder behaupten – die alleinige Übernahme des Kredits durch den Vater darauf beruhte, dass die Mutter ihm gegenüber auf eigene Unterhaltsansprüche verzichtete. Insoweit lägen berücksichtigungswürdige Schulden nach der Judikatur nicht vor, sondern hätte die Schuldübernahme der pauschalen Abdeckung der zukünftigen (Unterhalts-)Schulden des Vaters gegenüber der Mutter gedient. Soweit dies der Fall gewesen sein sollte (dazu fehlen entsprechende Feststellungen), wären die vom Vater gegenüber den beiden Söhnen eingewendeten Zahlungen für die Abdeckung des Kredits nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dann hätte allerdings der im Rahmen der Ausmittlung des „Prozentunterhalts“ gebotene Abzug wegen einer weiteren Unterhaltspflicht zu erfolgen.