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Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB – nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch gegen den gefährlichen Zustand eines Baumbestands?

Wenn die Klägerin meint, ihrem Hauptbegehren hätte mit der Einschränkung stattgegeben werden müssen, dass die Beklagten als Minus gegenüber der Entfernung „zur Absicherung durch Abstützen, Sichern mit Seilen oder Gurten oder Entfernen schuldig“ zu erkennen gewesen wären, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit gegen § 405 ZPO verstoßen würde; nach dieser Bestimmung ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist; ob ein solches Aliud vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem Urteilsspruch unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen; ein Aliud liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, wobei die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und die zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen sind; eine Klagestattgebung in der Form einer Absicherung wäre aber kein Minus, sondern ein Aliud gegenüber dem allein auf die Entfernung (im Übrigen gar nicht näher konkretisierter Bäume) gerichteten Hauptbegehren

13. 05. 2019
Gesetze:   § 364 ABGB, § 405 ZPO
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, gefährlicher Zustand eines Baumbestands, Beseitigung, Absicherung, Klagebegehren, Aliud

 
GZ 1 Ob 24/19i, 03.04.2019
 
OGH: § 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach stRsp sowie hL auf Beseitigung der Immission.
 
Das Berufungsgericht erachtete einen nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch der Klägerin gegen den gefährlichen Zustand eines Baumbestands auf der Nachbarliegenschaft der Beklagten zwar für grundsätzlich denkbar, hielt jedoch das primär gestellte, allein auf Entfernung der Eschen gerichtete Begehren für zu weitgehend, sodass dieses im Nachbarrecht keine Deckung finde. Die Interessen der Klägerin könnten offenbar auch durch gelindere Maßnahmen – wie durch Abstützen oder Sichern der Eschen entsprechend ihrem Sicherungsbegehren – (und nicht bloß durch eine „Totalentfernung“) gewahrt werden.
 
Die Klägerin geht selbst von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Reichweite eines Beseitigungsanspruchs aus und erstattet dazu (unzulässig) neues Vorbringen. Ebenso wie im Revisionsverfahren ein neues Klagebegehren nicht erhoben werden kann (3 Ob 617/85 = RIS-Justiz RS0039377 [T13]), gilt das auch für das Rekursverfahren (§ 504 Abs 2 ZPO), sodass die von der Klägerin erstmals erhobenen zwei weiteren Eventualbegehren, mit denen sie ihr Beseitigungsbegehren modifizieren will, unbeachtlich sind. Sie bestreitet nicht, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen wie das Abstützen oder Sichern mit Seilen oder Gurten geeignet sind, zu verhindern, dass die fünf vom Eschentriebsterben befallenen Bäume oder Teile davon auf ihr Grundstück fallen. Selbst wenn die Klägerin berechtigt ein Begehren stellen könnte, wonach der gefährliche Zustand des Baumbestands auf der Liegenschaft der Beklagten zu beseitigen wäre, besteht kein Anspruch gerade auf Entfernung der Eschen auf dem Nachbargrundstück. Wenn sie meint, ihrem Hauptbegehren hätte mit der Einschränkung stattgegeben werden müssen, dass die Beklagten als Minus gegenüber der Entfernung „zur Absicherung durch Abstützen, Sichern mit Seilen oder Gurten oder Entfernen schuldig“ zu erkennen gewesen wären, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit gegen § 405 ZPO verstoßen würde. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Ob ein solches Aliud vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem Urteilsspruch unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen. Ein Aliud liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, wobei die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und die zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen sind. Eine Klagestattgebung in der Form einer Absicherung wäre aber kein Minus, sondern ein Aliud gegenüber dem allein auf die Entfernung (im Übrigen gar nicht näher konkretisierter Bäume) gerichteten Hauptbegehren.
 
 

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