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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwiefern die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung (§ 17 WEG 2002) im Weg der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gelöscht werden kann

Eine Ersichtlichmachung nach § 17 Abs 3 WEG 2002 wirkt nur deklarativ und wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt; jeder Einzelrechtsnachfolger ist an die bestehende Benützungsregelung gebunden, mag diese im Grundbuch ersichtlich sein oder nicht

13. 05. 2019
Gesetze:   § 57 GBG, § 17 WEG 2002, § 20 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Benützungsregelung, Antrag auf Löschung der Zwischeneintragungen, beabsichtigte Veräußerung

 
GZ 5 Ob 231/18h, 17.01.2019
 
OGH: Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft oder der Zession oder Löschung der Forderung in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist gem § 57 Abs 1 GBG auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft oder Forderung nach Überreichen des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind. Schon nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut setzt die Löschung der Zwischeneintragungen daher voraus, dass die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wurde, was hier nicht der Fall war. Die Auffassung des Rekursgerichts, daran scheitere der Antrag auf Löschung der Zwischeneintragungen, ist schon aufgrund dieser durch das Gesetz selbst klar vorgegebenen eindeutigen Regelung nicht korrekturbedürftig.
 
Im Übrigen legt die stRsp § 57 GBG ohnedies einschränkend dahin aus, dass über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorausgeht oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten. Der Erwerber muss sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre. Dass die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nach § 17 Abs 3 WEG 2002 als eine solche nach § 20 lit a GBG zu werten ist, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Eine Ersichtlichmachung nach § 17 Abs 3 WEG 2002 wirkt aber nach der Rsp nur deklarativ und wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Jeder Einzelrechtsnachfolger ist an die bestehende Benützungsregelung gebunden, mag diese im Grundbuch ersichtlich sein oder nicht. Die vom Rekursgericht und von den Revisionsrekurswerbern zitierte Entscheidung 5 Ob 56/17x betraf nicht die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nach § 17 Abs 3 WEG 2002, sondern eine solche zwischen schlichten Miteigentümern nach § 828 Abs 2 ABGB. Lediglich in dem Zusammenhang sprach der erkennende Senat aus, die Bedeutung der bücherlichen Anmerkung bestehe (nur) in der Bindung neu hinzukommender Miteigentümer. Im Wohnungseigentumsrecht besteht die unbedingte Bindung von Einzelrechtsnachfolgern an die bestehende Benützungsregelung aber bereits unmittelbar nach dem Gesetz (§ 17 Abs 3 Satz 1 WEG 2002), sodass die auf eine erst durch die grundbücherliche Anmerkung bewirkte Bindung aufbauenden Revisionsrekursausführungen ins Leere gehen.
 
 

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