Wirtschaftsrecht
OGH: Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden
20. 05. 2011
Gesetze: § 15 GenG, § 5 Z 7 GenG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Genossenschaft, Bestellung der Vorstandsmitglieder, Generalversammlung
In seinem Beschluss vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 92/07h hat sich der OGH mit der Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft befasst:
OGH: Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.