Nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützte Ansprüche (etwa ein Besitzstörungsanspruch, ein Schadenersatzanspruch, ein Bereicherungsanspruch oder ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsanspruch zwischen Miteigentümern) sind im streitigen Verfahren geltend zu machen; Realakte iSd § 117 JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und aufgrund selbständiger Anträge vorzunehmen sind; sie umfassen nach hA insbesondere die gem § 838a ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu treffenden rechtsgestaltenden Entscheidungen zwischen Miteigentümern nach den §§ 834ff ABGB; zu diesen gem § 838a ABGB in das Außerstreitverfahren verwiesenen Streitigkeiten iZm der Verwaltung gehören auch Auseinandersetzungen zwischen den Miteigentümern über die Bestellung, den Wechsel und die Enthebung eines Verwalters
GZ 5 Ob 233/18b, 20.03.2019
OGH: § 838a ABGB sieht vor, dass Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sind. Nach der Rsp des OGH sind Ansprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, daher grundsätzlich als solche Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind.
Die Gesetzesmaterialien betonen aber, dass sich die in § 838a ABGB normierte Verweisung in das Außerstreitverfahren eben nur auf die mit der Verwaltung und Benützung unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten erstrecke. Nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützte Ansprüche (etwa ein Besitzstörungsanspruch, ein Schadenersatzanspruch, ein Bereicherungsanspruch oder ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsanspruch zwischen Miteigentümern) seien daher weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. Der OGH hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, dass Streitigkeiten zwischen Miteigentümern dann nicht in das außerstreitige Verfahren gehören, wenn der Anspruch nicht nur aus dem Miteigentumsverhältnis abgeleitet wird, sondern sich noch auf andere Rechtsgrundlagen stützt. Geht das zur Begründung des Anspruchs erstattete Vorbringen über bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abzuleitende Ansprüche hinaus, liegt daher kein gem § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigender Anspruch vor.
Auch die überwiegende Lehre ordnet die Rechtsdurchsetzung zwischen Teilhabern, die nicht nur auf das Miteigentum, sondern auch auf weitere Rechtsgrundlagen (Besitzstörung, Schadenersatz, Bereicherung, Nachbarrecht) gestützt wird, ganz allgemein dem streitigen Rechtsweg zu.
Die Vornahme aller Realakte kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet (§ 117 JN). Realakte iSd § 117 JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und aufgrund selbständiger Anträge vorzunehmen sind; sie umfassen nach hA insbesondere die gem § 838a ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu treffenden rechtsgestaltenden Entscheidungen zwischen Miteigentümern nach den §§ 834ff ABGB. Zu diesen gem § 838a ABGB in das Außerstreitverfahren verwiesenen Streitigkeiten iZm der Verwaltung gehören auch Auseinandersetzungen zwischen den Miteigentümern über die Bestellung, den Wechsel und die Enthebung eines Verwalters.