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Zivilrecht

OGH: Zum vertraglichen Gewährleistungsverzicht

Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen; in diesem Sinn erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften; dies gilt auch bei schlüssiger Zusage

13. 05. 2019
Gesetze:   § 929 ABGB, § 914 ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 928 ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Verzicht, konkludent

 
GZ 8 Ob 9/19k, 25.03.2019
 
OGH: Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist durch Auslegung im Einzelfall (§§ 914 f ABGB) nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Dabei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur am Wortlaut der Vereinbarung zu haften, sondern es sind auch alle ihren Abschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen. In diesem Sinn erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt auch bei schlüssiger Zusage.
 
Unter Beachtung dieser Rsp hat das Berufungsgericht die in Punkt 5. des Kaufvertrags über die vom Kläger erworbene Liegenschaft enthaltene Klausel, wonach „der kaufenden Partei das Kaufobjekt und die Grundstücksgrenzen in der Natur durch mehrmalige Besichtigungen und eine Begehung durch einen von ihr gewählten Sachverständigen nach Lage und Beschaffenheit bekannt sind und ... sie keine weiteren sichtbaren Baumängel … festgestellt hat“ und „die kaufende Partei ... daher auf eine Gewährleistung, insbesondere für einen bestimmten Bauzustand oder allfällige Sachmängel jeglicher Art der zum Liegenschaftsvermögen gehörenden Gebäude [verzichtet]“, nicht als umfassenden Gewährleistungsverzicht verstanden. Vielmehr hat es diesen Gewährleistungsverzicht nur auf Mängel bezogen, die für den Kläger bei sorgfältiger Besichtigung (durch einen Sachverständigen) sowie durch eine nach den Umständen naheliegende Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären.
 
Damit ist das Berufungsgericht entgegen dem Vorhalt des Revisionswerbers ohnehin von einem bloß eingeschränkten Gewährleistungsverzicht ausgegangen. Allerdings hat es die vorhandenen Mängel aufgrund der getroffenen Feststellungen unter diesen Verzicht subsumiert.
 
 

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