Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Leistungen erkennbar dem Sohn der Beklagten und nicht den beklagten Liegenschaftseigentümern erbringen wollte, vermag der Rekurs nicht substantiiert darzulegen; das zu Gunsten des Sohnes verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot begründet – selbst wenn es im Grundbuch eingetragen ist – kein dingliches Recht an der Liegenschaft, sondern räumt bloß einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Verfügungen ein, weshalb eine Werterhöhung der dem Verbot unterliegenden Liegenschaft dem daraus Berechtigten nicht zugute kommt; auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Sohn der Beklagten eine nicht näher konkretisierte Übertragung der Liegenschaft „in Aussicht gestellt“ und ihm ein (bloß obligatorisches) Nutzungsrecht daran eingeräumt wurde, liegt die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin ihre Leistungen – zumindest im Zweifel – den Beklagten erbringen wollte, im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums
GZ 1 Ob 225/18x, 05.03.2019
OGH: Einem Lebensgefährten oder Ehegatten, der Aufwendungen auf die Liegenschaft der Eltern seines früheren Lebensgefährten (Ehegatten) tätigte, um sodann während der (ehelichen) Lebensgemeinschaft auf dieser Liegenschaft zu wohnen, steht nach Beendigung der (ehelichen) Lebensgemeinschaft gegenüber dem Liegenschaftseigentümer ein Anspruch iSd § 1435 ABGB auf Vergütung des verbliebenen Restnutzens seiner Aufwendungen zu.
Die Rekurswerber halten dem Bereicherungsanspruch der Klägerin primär entgegen, dass – wie dies auch festgestellt wurde – an ihrer Liegenschaft zur „Absicherung der Rechtsposition“ ihres Sohnes, dem bereits die Übergabe der Liegenschaft in Aussicht gestellt und ein Nutzungsrecht an der darauf befindlichen Wohnung zugesichert worden sei, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt wurde. Die Beklagten seien daher nicht als Empfänger der von der Klägerin getätigten Aufwendungen anzusehen, weshalb es ihnen an der Passivlegitimation fehle.
Die Bejahung der Passivlegitimation durch das Berufungsgericht begründet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dass es für die Frage der Passivlegitimation bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Vermögensverschiebung auf die vorgestellte Zweckbeziehung bei Leistungserbringung ankommt, wird von den Rekurswerbern nicht bezweifelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Leistungen erkennbar dem Sohn der Beklagten und nicht den beklagten Liegenschaftseigentümern erbringen wollte, vermag der Rekurs nicht substantiiert darzulegen. Das zu Gunsten des Sohnes verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot begründet – selbst wenn es im Grundbuch eingetragen ist – kein dingliches Recht an der Liegenschaft, sondern räumt bloß einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Verfügungen ein, weshalb eine Werterhöhung der dem Verbot unterliegenden Liegenschaft dem daraus Berechtigten nicht zugute kommt. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Sohn der Beklagten eine nicht näher konkretisierte Übertragung der Liegenschaft „in Aussicht gestellt“ und ihm ein (bloß obligatorisches) Nutzungsrecht daran eingeräumt wurde, liegt die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin ihre Leistungen – zumindest im Zweifel – den Beklagten erbringen wollte, im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums.
Dem Argument der Rekurswerber, dass ein Bereicherungsanspruch der Klägerin um den Vorteil der unentgeltlichen Benützung der Wohnung zu kürzen sei, ist zu entgegnen, dass die auf der Liegenschaft der Beklagten befindliche Wohnung von der Klägerin (gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten) während der Ehe erkennbar unentgeltlich benutzt werden sollte. Da dieser Zweck erfüllt wurde, steht den Beklagten für den dadurch eingetretenen Nutzen der Klägerin nach erkennbarer Rechtsgrundlage kein – zur Aufrechnung berechtigender – Bereicherungsanspruch zu. Das steht in Einklang mit der von den Rekurswerbern zitierten Entscheidung zu 3 Ob 556/90, in der ausgeführt wurde, dass „zweifelsfrei ein unentgeltliches familienhaftes Wohnen“ des Sohnes und seiner (ersten) Frau vorlag, solange die Eltern ihn beherbergten um ihm zu helfen und ihn (finanziell) zu unterstützen. Ein Vergütungsanspruch wurde erst ab jenem Zeitpunkt angenommen, ab dem sein Wohnen iZm der Erwartung einer Erbeinsetzung stand.