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Zivilrecht

OGH: EKHG – zum Begriff „Betriebsunternehmer“ einer Eisenbahn

Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug (allenfalls samt Fahrer) einem EVU oder EIU zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSd § 5 Abs 1 EKHG

13. 05. 2019
Gesetze:   § 2 EKHG, § 5 EKHG, §§ 1 ff EisbG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Eisenbahn, Betriebsunternehmer, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Traktionserbringer, Überlassung eines Triebfahrzeuges, Lokomotive

 
GZ 2 Ob 34/18s, 28.03.2019
 
OGH: Die Gefährdungshaftung für einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn trifft nach § 5 EKHG den Betriebsunternehmer. Diesem ist nach § 19 Abs 2 EKHG auch das Verschulden jener Personen zuzurechnen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätig waren. Für den Begriff der Eisenbahn verweist § 2 EKHG auf das Eisenbahngesetz idgF. Dort wurde der Eisenbahnbetrieb aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben mit den §§ 1a und 1b EisbG in den Infrastruktur- und den Verkehrsbetrieb aufgespalten. Eisenbahnunternehmen sind daher jetzt Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) oder Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU).
 
Nach der Rsp haften dann, wenn sich eine im Zusammenwirken dieser Unternehmen begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, beide als „mehrere Betriebsunternehmer“ iSd § 5 Abs 2 EKHG solidarisch. Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet bloß jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist. Solidarhaftung besteht dann, wenn sich die Gefahr der schienengebundenen Fortbewegung verwirklicht.
 
Der nach § 5 EKHG haftpflichtige Betriebsunternehmer ist nach wie vor jener, der die Eisenbahn auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt. Dies setzt voraus, dass er den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bahnbetrieb zieht und selbständig darüber verfügen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist infolge des Verweises in § 2 EKHG stets im Kontext mit den eisenbahnrechtlichen Normen zu verstehen. Danach kann nur ein EVU oder ein EIU Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG sein. Umgekehrt ist nicht jedes EVU zwingend Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG.
 
Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug (allenfalls samt Fahrer) einem EVU - oder einem EIU - zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSd § 5 Abs 1 EKHG.
 
 

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