Wird dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert und ist dem unerfahrenen Sportler nicht erkennbar, dass die konkrete Situation gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus; die Frage, in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden
GZ 10 Ob 15/19g, 26.03.2019
OGH: Nach der Rsp nimmt derjenige, der an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet; die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt.
Allerdings trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über Umstände, die die Sicherheitsrisiken betreffen. Nur so wird der Teilnehmer in die Lage versetzt, diese Sicherheitsrisiken auch ausreichend abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann.
Wird demgegenüber dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert und ist dem unerfahrenen Sportler nicht erkennbar, dass die konkrete Situation gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus.
Die Frage, in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.
Die Klägerin, die den schriftlich ausgehängten Hinweisen keine Beachtung geschenkt hatte, wurde unmittelbar vor dem Absprung über das mit dem Sprung auf das Luftkissen verbundene Risiko aufgeklärt. Dabei wurde sie von einem Mitarbeiter auf die richtige Sprunghaltung und die Notwendigkeit deren Einhaltung hingewiesen. Dass damit eine hinreichende Aufklärung erfolgte, hält sich im Rahmen der dargestellten Grundsätze der höchstgerichtlichen Rsp.