Eine zu befürchtende „Umschichtung“ von Vermögen in Verheimlichungsabsicht vermag zwar grundsätzlich eine Anspruchsgefährdung zu begründen; im vorliegenden Fall wurde aber nur bescheinigt, dass der Verkauf von Wertpapieren und die Barbehebung des Verkaufserlöses nicht mit dem Antragsteller abgesprochen war und dieser „nichts über den Verbleib weiß“; dass der Verkauf der Wertpapiere und der Verbleib des Erlöses vor dem Antragsteller bewusst verborgen bzw verheimlicht worden wäre, ergibt sich daraus nicht; die Antragsgegnerin verkaufte auch nur rund ein Fünftel des zunächst bestehenden Wertpapiervermögens von insgesamt etwa 860.000 EUR; dass sie seither (also seit April 2017) weitere Wertpapiere verkauft hätte – oder einen Verkauf konkret beabsichtigen würde –, wurde nicht behauptet; aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll; hätte die Antragsgegnerin dies beabsichtigt, hätte sie einen solchen Verkauf in der Vergangenheit leicht vornehmen können, was sie jedoch unterließ; aber selbst wenn eine aktuelle Verkaufsabsicht bestünde, ergäbe sich alleine daraus noch keine konkrete Anspruchsgefährdung, weil diese auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, dass der Erlös aus dem beabsichtigten Verkauf von der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenständen verwirtschaftet oder verbracht wird oder (sonstige) Verfügungen getroffen werden, welche die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen; Derartiges hat der Antragsteller aber nicht substantiiert behauptet; arauf, ob durch den Verkauf zu einem ungünstigen Kurs ein Schaden entstanden ist, kommt es bei Prüfung der Gefährdung des Aufteilungsanspruchs ebenso wenig an, wie darauf, ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit zum Verkauf der Wertpapiere bestand
GZ 1 Ob 233/18y, 05.03.2019
OGH: Nach stRsp werden bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, sondern der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist nicht maßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann.
Unabdingbare Voraussetzung für die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iZm einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder – wie hier – iZm einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO ist neben der Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs die Bescheinigung dessen konkreter Gefährdung. Nach der jüngeren Rsp kommt es für die Anspruchsgefährdung darauf an, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. Es muss die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die begehrte Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. Bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als bescheinigt zugrunde zu legen sind, hat sich das Gericht im Provisorialverfahren zwar am niedrigeren Beweismaß des § 274 ZPO zu orientieren. Ob ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einem Ehegatten der von ihm behauptete Nachteil konkret droht, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung typischer oder zumindest häufiger Geschehnisabläufe zu beantworten ist.
Dem Rekursgericht ist bei der Beurteilung, ob sich aus dem bescheinigten Sachverhalt eine Anspruchsgefährdung ableiten lässt, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen. Eine zu befürchtende „Umschichtung“ von Vermögen in Verheimlichungsabsicht vermag zwar grundsätzlich eine Anspruchsgefährdung zu begründen. Im vorliegenden Fall wurde aber nur bescheinigt, dass der Verkauf von Wertpapieren und die Barbehebung des Verkaufserlöses nicht mit dem Antragsteller abgesprochen war und dieser „nichts über den Verbleib weiß“. Dass der Verkauf der Wertpapiere und der Verbleib des Erlöses vor dem Antragsteller bewusst verborgen bzw verheimlicht worden wäre, ergibt sich daraus nicht. Die Antragsgegnerin verkaufte auch nur rund ein Fünftel des zunächst bestehenden Wertpapiervermögens von insgesamt etwa 860.000 EUR. Dass sie seither (also seit April 2017) weitere Wertpapiere verkauft hätte – oder einen Verkauf konkret beabsichtigen würde –, wurde nicht behauptet. Aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll. Hätte die Antragsgegnerin dies beabsichtigt, hätte sie einen solchen Verkauf in der Vergangenheit leicht vornehmen können, was sie jedoch unterließ. Aber selbst wenn eine aktuelle Verkaufsabsicht bestünde, ergäbe sich alleine daraus noch keine konkrete Anspruchsgefährdung, weil diese auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, dass der Erlös aus dem beabsichtigten Verkauf von der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenständen verwirtschaftet oder verbracht wird oder (sonstige) Verfügungen getroffen werden, welche die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen. Derartiges hat der Antragsteller aber nicht substantiiert behauptet.
Darauf, ob durch den Verkauf zu einem ungünstigen Kurs ein Schaden entstanden ist, kommt es bei Prüfung der Gefährdung des Aufteilungsanspruchs ebenso wenig an, wie darauf, ob eine wirtschaftliche Notwendigkeit zum Verkauf der Wertpapiere bestand. Auch daraus, dass die Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren den (rechtlichen) Standpunkt vertreten habe, dem Antragsteller komme kein Aufteilungsanspruch zu, kann eine konkrete Anspruchsgefährdung nicht abgeleitet werden. Ob die Anspruchsgefährdung – wie die Revisionsrekurswerberin behauptet – auch daran scheitern würde, dass insgesamt genügend Vermögen vorhanden wäre, um den zu sichernden Aufteilungsanspruch zu decken, muss nicht mehr geprüft werden; auch für einen solchen Deckungsmangel träfe den Antragsteller die Behauptungs- und Bescheinigungslast.