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Wirtschaftsrecht

OGH: Positive Beschlussfeststellung bei Anfechtbarkeit wegen Verfahrensverstößen?

Ein Beschluss, mag dieser auch inhaltlich nach materiellem Recht unbedenklich sein, kann dann nicht erfolgreich Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungsklage sein, wenn er wegen Verfahrensverstößen (hier: nach dem AktG) anfechtbar wäre

07. 05. 2019
Gesetze:   § 41 GmbHG, § 195 AktG, § 228 ZPO
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, AG, Beschlussfeststellungsklage, Anfechtbarkeit wegen Verfahrensverstößen

 
GZ 6 Ob 19/19s, 27.02.2019
 
Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, einer positiven Beschlussfeststellung stünde nur ein Verstoß gegen materielles Recht, somit ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses entgegen. Die Frage, ob eine Beschlussfassung auch ohne Ankündigung in der Tagesordnung zulässig sei, betreffe jedoch das Verfahrensrecht.
 
OGH: Dem ist folgende Rsp entgegenzuhalten: In der E 6 Ob 203/97i hat der OGH ausgesprochen, eine positive Beschlussfeststellungklage könnte nur dann erfolgreich sein, wenn nur strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig sind, nicht aber, wenn darüber hinausreichende, nicht nur die Abstimmung selbst – also die Abgabe einer Willenserklärung durch die Gesellschafter – betreffende Mängel vorliegen. Hier habe schon die Einberufung der Generalversammlung der GmbH nicht dem Gesetz entsprochen, eine Gesellschafterin sei wegen Verletzung ihres Rechts auf Teilnahme an der Generalversammlung als abwesend zu behandeln. Ein positives Beschlussfeststellungsurteil komme daher, unabhängig davon, ob ein Feststellungsinteresse der Kläger bestehe, jedenfalls nicht in Betracht.
 
Nach stRsp bewirken ua Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses gem § 41 GmbHG.
 
Aus dieser Rsp ergibt sich für das GmbH-Recht eindeutig, dass auch ein Beschluss, mag dieser auch inhaltlich nach materiellem Recht unbedenklich sein, dann nicht erfolgreich Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungsklage sein könnte, wenn er wegen Verfahrensverstößen (nach dem GmbHG) anfechtbar wäre.
 
Im Aktienrecht ist die Interessenlage dieselbe, weshalb diese Grundsätze auch für die Aktiengesellschaft anzuwenden sind.
 
 

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