Ein Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung (also ohne Ankündigung in der Tagesordnung) für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses ist, ist nicht zulässig, sodass über ihn nicht abzustimmen ist
GZ 6 Ob 19/19s, 27.02.2019
OGH: Soweit die Revisionswerberin meint, die Abstimmung über die Sonderprüfung sei zulässig gewesen, weshalb bei Entfall der dem Stimmverbot unterliegenden Stimmen das positive Beschlussergebnis nicht anfechtbar wäre, wird sie auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen. Danach ist ein Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung (also ohne Ankündigung in der Tagesordnung) für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses ist, nicht zulässig, sodass über ihn nicht abzustimmen ist. Nach § 119 Abs 1 Satz 2 AktG darf über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, kein Beschluss gefasst werden. Davon ausgehend ist das Berufungsgericht zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass ein positiver Beschluss auf Sonderprüfung wegen Verstoßes gegen § 119 Abs 1 Satz 2 AktG anfechtbar wäre.