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Strafrecht

OGH: Zusage der Zweitangeklagten, ihren Ehemann mit den Kindern nach Syrien zu begleiten, den Familienhaushalt zu führen und sich der Erziehung der Kinder zu widmen – als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat beteiligt iSd § 278 Abs 3 StGB?

Die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) sind in der Variante der Beteiligung als deren Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) bereits mit der – mit entsprechendem Vorsatz erfolgten – Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet; ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ohne Bedeutung (schlichtes Tätigkeitsdelikt)

07. 05. 2019
Gesetze:   § 278 StGB, § 278b StGB, § 278a StGB, § 5 StGB
Schlagworte: Terroristische Vereinigung, Beteiligung

 
GZ 14 Os 130/18a, 29.01.2019
 
OGH: Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung der Urteilsannahme, nach der sich die Zusage der Zweitangeklagten, ihren Ehemann mit den Kindern zu begleiten, den Familienhaushalt zu führen und sich der Erziehung der Kinder zu widmen, als eine psychische Unterstützung der Verbindungspersonen bei der terroristischen Vereinigung „ausgewirkt habe“, verkennt die Mängelrüge, dass die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) in der hier aktuellen Variante der Beteiligung als deren Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) bereits mit der – mit entsprechendem Vorsatz erfolgten – Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet sind. Ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ohne Bedeutung (schlichtes Tätigkeitsdelikt).
 
 

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