Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen; das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat
GZ 6 Ob 229/18x, 27.02.2019
OGH: Nach § 54 Abs 1 ÄrzteG 1998 sind der Arzt und seine Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat.
Dass die im „Ärztliche[n] Befundbericht“ des beklagten Arztes vom 26. 8. 2016 angeführten Umstände a) des vormals bestehenden Arzt-Patientenverhältnisses zwischen den Streitteilen, b) der (damaligen) Adoleszenzkrise der (nunmehr dreißigjährigen) Klägerin und c) einer (deshalb damals durchgeführten) Einzelpsychotherapie (gestalttheoretische Psychotherapie) der Klägerin bei einer Lehrpsychotherapeutin unter den Begriff des Geheimnisses des § 54 Abs 1 ÄrzteG 1998 fallen, ist im Revisionsverfahren zu Recht nicht (mehr) strittig.
Nach § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor BGBl I Nr 25/2017) bestand die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich war.
Das Vorliegen solcher höherwertiger Interessen konnte damit eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall rechtfertigen, wobei die Erwähnung der Bereiche „öffentliche Gesundheitspflege“ und „Rechtspflege“ nicht dahin interpretiert werden durfte, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit wurde deshalb den genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt, weshalb die Offenbarung eines gesundheitsbezogenen Geheimnisses schon dann gerechtfertigt war, wenn (irgendein) öffentliches oder berechtigtes privates Interesse die Offenlegung rechtfertigte. Allerdings setzte die Beurteilung eine nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende umfassende Interessenabwägung voraus, wobei ein Arzt „in eigener Sache“ Berufsgeheimnisse jedenfalls nur im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben durfte; um das unerlässliche Vertrauen zu einem Arzt in Ausübung seines Berufs nicht zu erschüttern, konnte der Geheimnisschutz durch ein höherwertiges Rechtsgut nur als „Ergebnis einer strengen Prüfung“ verdrängt werden.
Diese Interessenabwägung begründete – von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Mutter der Klägerin hatte den Beklagten als Hausarzt der Familie ersucht, ihm ein „Gutachten“ über ihre Familie zu schreiben, damit ihre Beschwerde bei der Ethikkommission des BMASGK „ernst genommen“ werden würde. Sie wollte sich über eine – damals noch – in die Psychotherapeutenliste, in die Liste der Klinischen Psychologen und in die Liste der Gesundheitspsychologen eingetragene Psychotherapeutin beschweren, bei der sich die Klägerin in Behandlung befand. Der Beklagte war bei Erstellung des Berichts aufgrund seiner eigenen jahrelangen Erfahrungen (auch) als Psychotherapeut der Auffassung, dass das Vorgehen seiner Kollegin, wie es ihm von der Mutter der Klägerin geschildert worden war, unzulässig sei und sowohl deren Gesundheit als auch jene anderer in Behandlung befindlicher Patienten gefährdet sein könnten, wobei er Gefahr in Verzug annahm.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind diese Umstände zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat allerdings in jedenfalls vertretbarer Weise darauf hingewiesen, dass er seine Berufsgeheimnisse „nur im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben“ hätte dürfen und dies für die oben genannten Umstände gerade nicht zutraf. Selbst wenn man iSd Ausführungen der außerordentlichen Revision davon ausginge, dass die Offenlegung des früheren Arzt-Patientenverhältnisses zwischen den Streitteilen „insofern unerlässlich [gewesen sei], als [damit] seine Glaubwürdigkeit gewährleistet [war] und seine Aussage nur dann von Bedeutung sein [konnte], wenn er einen Nahebezug zur Familie dar[zu]stellen“ vermochte, so vermag der Beklagte auch im Revisionsverfahren nicht darzutun, weshalb er die viele Jahre zurückliegende Adoleszenzkrise der Klägerin und deren damalige Einzelpsychotherapie (gestalttheoretische Psychotherapie) erwähnen musste. Seine Auffassung, die Abwägung, ob die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Geheimnisschutzes vorliegen, habe – offensichtlich generell – der Arzt selbst vorzunehmen, lässt sich aus der von ihm erwähnten Entscheidung (1 Ob 310/97p) jedenfalls nicht ableiten; dort ging es um die Frage, inwieweit die Entbindung eines Arztes als Zeuge von der Geheimhaltungspflicht durch Gerichtsbeschluss substituierbar sei.