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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob nach § 43 ABGB nicht nur der unmittelbare, sondern auch der mittelbare Täter haftet

Die Beurteilung der Passivlegitimation bei § 43 ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden; genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben

07. 05. 2019
Gesetze:   § 43 ABGB
Schlagworte: Namensrecht, umittelbarer / mittelbarer Täter, Unterlassungsanspruch

 
GZ 4 Ob 32/19p, 26.02.2019
 
OGH: Die im Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach § 43 ABGB nicht nur der unmittelbare, sondern auch der mittelbare Täter haftet, wurde in der Entscheidung 4 Ob 166/00s bereits beantwortet. Demnach richtet sich die Beurteilung der Passivlegitimation bei § 43 ABGB nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben.
 
Aus dem klägerischen Rechtsschutzantrag ist nicht abzuleiten, dass der Kläger den Beklagten als mittelbaren Täter, Gehilfen, odgl in Anspruch nimmt. Der Kläger nahm den Beklagten als unmittelbaren Täter in Anspruch und brachte (ungeachtet des ausdrücklichen Einwands der fehlenden Passivlegitimation durch den Beklagten) im Begehren die von ihm nun im Rechtsmittel herangezogene Täterform nicht ansatzweise zum Ausdruck. Vielmehr wurde im erstgerichtlichen Verfahren auch nach der Klagsänderung auf die Verwendung des Namens für das von „ihm [also dem Beklagten, Anm] betriebenen Chaletdorf“ abgestellt und dem Beklagten vorgeworfen, er verwende den Namen auf seiner Website und habe kein „eigenes Recht“ am Namen.
 
Wenn die Vorinstanzen aufgrund der Feststellungen, wonach die Gesellschaft (und nicht der Beklagte) das Feriendorf und eine entsprechende Website betreibe, die Passivlegitimation des Beklagten verneinten, bedarf das keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
 
 

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