Ausgehend von den Feststellungen, wonach die Beklagte mit den Freizeitaktivitäten des Klägers, an denen sie sich nicht beteiligte, unzufrieden war, sich aber weniger um gemeinsame Aktivitäten bemühte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein kausaler und schuldhafter Beitrag an der Zerrüttung der Ehe anzulasten, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung
GZ 4 Ob 47/19v, 26.03.2019
OGH: Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen und erfordert ein Verhalten, das die Persönlichkeit des Ehepartners schätzt und seine Interessen mitberücksichtigt. Interessenlosigkeit gegenüber den Belangen des anderen Ehegatten ist ein ehewidriges Verhalten.
Ausgehend von den Feststellungen, wonach die Beklagte mit den Freizeitaktivitäten des Klägers, an denen sie sich nicht beteiligte, unzufrieden war, sich aber weniger um gemeinsame Aktivitäten bemühte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein kausaler und schuldhafter Beitrag an der Zerrüttung der Ehe anzulasten, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Nach den Feststellungen bestand das desinteressierte Verhalten der Beklagten unabhängig von den verstärkten Freizeitaktivitäten des Klägers mit seiner Kollegin und nunmehrigen Lebensgefährtin. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei ihrem Verhalten daher nicht lediglich um eine Reaktion auf das ehewidrige Verhalten des Klägers.