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Zivilrecht

OGH: Urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung des einschreitenden Organs bei Grundbucheintragen, die zu Lasten der juristischen Person erfolgen?

Ein urkundlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis der als Organ einer juristischen Person handelnden natürlichen Person(en) ist selbst bei Eintragungen, die zu Lasten der juristischen Person erfolgen sollen, nicht grundsätzlich, sondern nur im Fall begründeter Bedenken zu fordern

07. 05. 2019
Gesetze:   § 94 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Eintragungen, zu Lasten juristischer Person, Organ, begründete Bedenken, urkundlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis

 
GZ 5 Ob 147/18f, 17.01.2019
 
OGH: Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG). Gleich einer natürlichen Person ist aber auch einer juristischen Person im Rechtsverkehr grundsätzlich die Handlungsfähigkeit zu unterstellen. Das Einschreiten eines Organs erweckt daher nicht per se gegründete Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG. Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist deren urkundlicher Nachweis zu fordern. Die Beibringung eines Firmenbuchauszugs oder einer Registerbescheinigung des Notars nach § 89a NO zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe ist also nur zu verlangen, wenn begründete Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG bestehen.
 
Die Rsp hat sich zu diesen Grundsätzen zwar va dann bekannt, wenn es um Eintragungen zugunsten einer organschaftlich vertretenen juristischen Person ging, doch ist die Anordnung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, nur bei begründeten Bedenken gegen die Vertretungsmacht des Verfügenden die begehrte Grundbuchseintragung zu verweigern, nicht auf diese Fälle beschränkt. Ein urkundlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis der als Organ einer juristischen Person handelnden natürlichen Person(en) ist daher selbst bei Eintragungen, die zu Lasten der juristischen Person erfolgen sollen, nicht grundsätzlich, sondern nur im Fall begründeter Bedenken zu fordern. Auch aus der Entscheidung 5 Ob 96/15a ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Die Aussage, dass ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung des Organs der Gesellschaft, das eine Verfügungsvollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags unterzeichnete, „jedenfalls“ notwendig sei, bezog sich explizit auf den in dieser Entscheidung konkret zu beurteilenden Antrag des Käufers auf Eintragung seines Eigentumsrechts zu Lasten einer ausländischen Gesellschaft. In diesem va auch durch den Verdacht der Umgehung des § 1371 ABGB durch Bevollmächtigung der Pfandgläubigerin geprägten Fall waren gegründete Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG zu bejahen. Über den dort beurteilten besonderen Sachverhalt hinaus lässt sich diese Aussage daher nicht verallgemeinern.
 
Im hier zu beurteilenden Fall lassen sich Bedenken, dass dem Unterzeichneten die behauptete Vertretungsmacht fehlte, nicht schlüssig begründen; aus den Eintragungsgrundlagen und dem Akteninhalt sind solche nicht abzuleiten. Des vom Rekursgericht geforderten urkundlichen Nachweises der Vertretungsbefugnis des für die Erstantragstellerin zeichnenden Geschäftsführers bedarf es daher nicht. Damit stellt sich auch die Frage nicht, ob und inwieweit der Nachweis der Vertretungsmacht auch durch entsprechende Angaben in einem Notariatsakt erbracht werden könnte.
 
 

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