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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Gebrauchsrecht als Grunddienstbarkeit ausgestaltet und ins Grundbuch eingetragen werden kann

Wird bereits grundsätzlich die Einverleibungsfähigkeit eines Gebrauchsrechts als Grunddienstbarkeit verneint, kommt es nicht darauf an, ob es dann auch einer Befristung dieses Rechts bedarf, wenn sich die Dienstbarkeitsverpflichtete den Gebrauch in einem gewissen Umfang vorbehalten hat

07. 05. 2019
Gesetze:   § 504 ABGB, §§ 422 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Gebrauchsrecht, Grunddienstbarkeit, keine Einverleibungsfähigkeit

 
GZ 5 Ob 212/18i, 17.01.2019
 
OGH: Nach der Rsp des OGH kann eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, als Grunddienstbarkeit bestellt werden, was insbesondere für das – in den dort indizierten Fällen weit überwiegend beurteilte – Fruchtgenussrecht gilt. Mehrfach stellte der OGH in dem Zusammenhang unter Hinweis auf Hofmeister bereits klar, dass eine solche Verbücherung nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich ist, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern. Auf diese Rsp hat sich das Erstgericht berufen und die Einverleibung mangels zeitlicher Beschränkung des Gebrauchsrechts abgelehnt.
 
Die von den Antragstellerinnen selbst zitierte Entscheidung 2 Ob 124/09p, wo diese Frage letztlich nicht entscheidungsrelevant war, referierte diese Judikatur, sprach unter Hinweis auf Hofmeister aber bereits aus, beim Gebrauchsrecht gem § 504 ABGB sei die Verbücherungsfähigkeit zu bezweifeln, weil dieses Recht auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmt sein müsse. Hofmeister hatte in seiner Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 130/92 zwar der Rsp zugestimmt, wonach ein Fruchtgenussrecht als unregelmäßige Dienstbarkeit auch zugunsten eines herrschenden Grundstücks bzw des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks begründet und in das Grundbuch eingetragen werden könne, dies gelte aber nicht für das gem § 504 ABGB auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmte Gebrauchsrecht. Soweit Stellungnahmen der Lehre zu dieser Frage vorliegen, stützen die bereits vom Rekursgericht zitierten Autoren diese Auffassung.
 
Diesen ausdrücklich zur Begründung des Zulassungsausspruchs herangezogenen Aspekt der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts sprechen die Antragstellerinnen mit keinem Wort an, zu den zitierten Lehrmeinungen nehmen sie nicht Stellung. Aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zu diesem Punkt unrichtig sein sollte, wird aus ihren Ausführungen nicht klar. Das Argument des verpönten Nutzungseigentums (das ebenfalls auf die bereits erwähnte Glosse von Hofmeister zurückgeht) hat nichts mit der grundsätzlichen Eignung der als auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmten persönlichen Dienstbarkeit des Gebrauchsrechts zur Eintragung als unregelmäßige Grunddienstbarkeit zu tun, sondern lediglich – wollte man dies grundsätzlich bejahen – mit der Frage, ob auch hiefür (vergleichbar dem Fruchtgenussrecht) eine zeitliche Beschränkung intabuliert werden muss. Wird allerdings – wie hier – bereits grundsätzlich die Einverleibungsfähigkeit eines Gebrauchsrechts als Grunddienstbarkeit verneint, kommt es gar nicht darauf an, ob es dann auch einer Befristung dieses Rechts bedarf, wenn sich die Dienstbarkeitsverpflichtete den Gebrauch in einem gewissen Umfang vorbehalten hat.
 

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