Eine Kelleranlage wird erst bei Verbücherung durch eine besondere Grundbuchseinlage zu einer (sonderrechtsfähigen) unbeweglichen Sache; maßgeblich für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist das Fehlen der Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung
GZ 4 Ob 34/19g, 26.03.2019
OGH: Zu einer Liegenschaft gehören nach § 297 ABGB grundsätzlich auch die darauf errichteten Gebäude (superficies solo cedit). Davon sieht das Gesetz Ausnahmen für Superädifikate (§ 435 ABGB) und für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (§ 300 ABGB) vor. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten.
Mit dem Vorbringen in der Revision, dass ein Keller unter fremdem Grund und Boden ein selbständiges Rechtsobjekt sein kann, wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Eine Kelleranlage wird nämlich erst bei Verbücherung durch eine besondere Grundbuchseinlage zu einer (sonderrechtsfähigen) unbeweglichen Sache. Eine solche Verbücherung ist hier aber nicht erfolgt. Die Frage, ob Kellereigentum iSd § 300 ABGB allenfalls auch außerbücherlich begründet werden kann, wird in der Revision nicht ansatzweise angeschnitten, sodass in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO ausscheidet.
Auch die Ausführungen zur behaupteten Eigenschaft der Röhre als Superädifikat können die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Maßgeblich für die Qualifikation eines Bauwerks als Superädifikat ist das Fehlen der Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung, was in der Revision nicht bestritten wird. Die Beklagte argumentiert vielmehr damit, dass die Verbindung 1940 nur temporär während Kriegszeiten als Fluchtweg errichtet worden sein soll. Ein entsprechendes Vorbringen wurde im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht erstattet, sodass schon wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Die in der Revision vertretene Zuordnung der Röhre als unselbständiger Bestandteil zum klägerischen Keller als damit verbundene Hauptsache setzt die Sonderrechtsfähigkeit des Kellers (auf dem Grundstück des Klägers) voraus. Die dafür beweisbelastete Beklagte hat jedoch gar nicht behauptet, dass der Grundsatz superficies solo cedit im Anlassfall (auch) hinsichtlich des Bereichs unter der Erdoberfläche des klägerischen Grundstücks durchbrochen sein soll.
Schließlich bieten im Hinblick auf die Regel des § 297 ABGB auch die übrigen, sehr allgemein gehaltenen, Ausführungen, wonach die unter dem Grundstück der Beklagten liegende (und dieses daher in Anspruch nehmende) Röhre der klägerischen Liegenschaft zugeordnet sei, keinen Anlass zur Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.