Eine analoge Anwendung der §§ 364–364b ABGB ist nicht auf Fälle vorzunehmen, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten ausgeht; derlei Einwirkungen sind nämlich entweder unrechtmäßig, so dass sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf seiner Gestattung; ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen deren Verletzung geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte Ersatz begehren kann
GZ 7 Ob 174/18s, 27.02.2019
OGH: Nach vorliegender höchstgerichtlicher Rsp kommt eine nachbarrechtliche Haftung nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die §§ 364 ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend.
Eine analoge Anwendung der §§ 364–364b ABGB ist auch nicht auf Fälle vorzunehmen, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten ausgeht. Derlei Einwirkungen sind nämlich entweder unrechtmäßig, so dass sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf seiner Gestattung. Ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen deren Verletzung geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte Ersatz begehren kann.
Zum Zeitpunkt des Schadensfalls war H***** N***** die bücherliche Grundeigentümerin all jener Flächen, auf denen die Klägerin die Bahntrasse errichtete und auf denen sich der Böschungsbruch ereignete und auswirkte. Die Nutzung der Flächen der Grundeigentümerin erfolgte auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Basis der Zustimmungserklärung vom 4. 4. 2013, mit der die Grundeigentümerin mit der Projektdurchführung einverstanden war sowie der Klägerin für die Dauer der Errichtung der Eisenbahnanlage auch einen Arbeitsstreifen zur Verfügung stellte und mit der auch die Abgeltung von sämtlichen Flurschäden sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands sämtlicher Einbauten und Anlagen (zB Drainagen, Wege etc) vereinbart waren.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Grundeigentümerin ein Ersatzanspruch aufgrund des Böschungsbruchs zusteht, ist daher durch Auslegung der die Klägerin treffenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten nach Vertragsgrundsätzen zu beurteilen, was die (analoge) Anwendung der §§ 364 ff ABGB ausschließt.