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Zivilrecht

OGH: Haushaltsversicherung – Einbruchdiebstahl iSd HH1-ABH

Heimliches Einschleichen erfordert nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen; das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in Art 2.3.1 lit e) HH1-ABH geregelt ist; da die Klägerin ein konkretes Tatsachensubstrat im dargestellten Sinn eines heimlichen Einschleichens nicht behaupten konnte, ist auch kein Einbruchdiebstahl iSd Art 2.3.1 lit c) und 2.3.4 HH1-ABH erwiesen

07. 05. 2019
Gesetze:   HH1-ABH
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haushaltsversicherung, Einbruchdiebstahl, heimliches Einschleichen

 
GZ 7 Ob 177/18g, 20.03.2019
 
OGH: Die Klägerin strebt eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Einbruchs (Einbruchdiebstahl; Art 2.3.1 HH1-ABH) an. Es ist Aufgabe der Klägerin als Versicherungsnehmerin, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände, die diesen Versicherungsfall begründen, zu behaupten und zu beweisen.
 
Nach Art 2.3.1 lit e) HH1-ABH liegt ein Einbruchdiebstahl, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten – wie hier – mit einem richtigen Schlüssel eindringt, nur dann vor, wenn er sich diesen durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat („Schlüsselvortat“).
 
Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aneignung durch „Raub“ nach allgemein gebräuchlichem Wortsinn und Sprachverständnis ein gewisses Maß an Gewalt erfordert. Hier nahm der Täter der Klägerin den Wohnungsschlüssel unbemerkt aus deren Manteltasche. Dass es dabei in irgendeiner Form zu einer Gewaltanwendung gekommen sei, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Ein Einbruchdiebstahl nach Art 2.3.1 lit e) HH1-ABH liegt daher mangels der dafür erforderlichen Vortat nicht vor. Gegen dieses bereits vom Erstgericht zutreffend gewonnene Ergebnis wird in der Revision nichts Substanzielles ausgeführt.
 
Die Klägerin ist in der Revision der Ansicht, es habe ein Einbruchdiebstahl nach Art 2.3.1 lit c) HH1-ABH vorgelegen, weil sich der Täter in ihre Wohnung heimlich eingeschlichen habe. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
 
Verheimlichen wird schon im alltäglichen Sprachgebrauch iSv (aktivem) Geheimhalten und Verbergen verstanden. Heimliches Einschleichen erfordert daher nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in Art 2.3.1 lit e) HH1-ABH geregelt ist. Da die Klägerin ein konkretes Tatsachensubstrat im dargestellten Sinn eines heimlichen Einschleichens nicht behaupten konnte, ist auch kein Einbruchdiebstahl iSd Art 2.3.1 lit c) und 2.3.4 HH1-ABH erwiesen.
 
 

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