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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung eines Geschäftsinhabers (iZm Verletzung durch Glassplitter)

Der Kläger hat sich durch einen Glassplitter, den er sich im Gastronomiebereich des öffentlichen Schwimmbades eingetreten hat, verletzt; das allein indiziert noch kein rechtswidriges Verhalten, da auch bei zumutbar sorgfältigen Kontrollen ein solcher Glassplitter unentdeckt bleiben kann; der Kläger konnte weder nachweisen, dass der Glassplitter schon länger dort gelegen ist, an einer auffälligen Stelle war, als solches auffällig war oder aufgrund eines Ereignisses, das besondere Reinigungspflichten indiziert hätte, an diesen Ort gelangt ist; die diesbezüglichen Negativfeststellungen gehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu Lasten der Beklagten, sondern des Klägers; festgestellt wurde weiters, dass die Zweitbeklagte die Reinigung des Bodens im Gastronomiebereich sowie die Kontrollen während des laufenden Betriebs so organisiert hat, dass auch bei starker Frequenz allfällige Gefahren für Kunden grundsätzlich rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können; zu verlangen, dass die Kontrollen in einer Art ausgeweitet werden, dass jeder herabfallende Gegenstand und jeder kleine Splitter, wobei im konkreten Fall nicht einmal geklärt werden konnte, woher er stammt, jederzeit erkannt und beseitigt werden kann, würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten darstellen und auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen

07. 05. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Geschäftsinhaberhaftung, Verkehrssicherungspflichten, Beweislast

 
GZ 9 Ob 58/18x, 27.02.2019
 
OGH: Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Er hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Gästen überlässt, in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten. Er muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten.
 
Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten sind.
 
Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen.
 
Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich. Bei Nicht-Feststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist nach der Rsp die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Dies wird ua dahin verstanden, dass eine eingeschränkte Beweislastumkehr bereits dann Platz greift, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist.
 
So wurde etwa die Haftung eines Geschäftsinhabers verneint, wenn in einem Lebensmittelgeschäft, in dem die Kunden das Obst selbst entnehmen, eine einzige Weintraubenbeere auf dem Boden liegt, auf dem die Klägerin ausrutschte und zu Sturz kam und nicht festgestellt werden konnte, wann diese dorthin gelangte. Eine permanente Kontrolle des Bodens in Selbstbedienungsläden könne nicht gefordert werden. In die selbe Richtung gingen die Entscheidung 7 Ob 558/87 und 3 Ob 519/95, die jeweils Unfälle in einem Selbstbedienungsladen durch ein auf dem Boden liegendes Salatblatt betrafen.
 
In der Entscheidung 5 Ob 89/17z teilte der OGH die Ansicht des Berufungsgerichts, dass Nässe in einem Eingangsbereich eines Supermarkts in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig macht, iSd Rsp einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle darstellt und einen ausreichenden Anküpfungspunkt für eine Beweislastumkehr bilden kann. Zugleich bestätigte der OGH aber auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der bloße Umstand, dass Bodenfliesen im Eingangsbereich bei herrschenden Regenwetter nass seien, nicht aller Erfahrung nach darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten worden sei. In der Entscheidung 1 Ob 158/16s wurde ausgeführt, dass auch bei Selbstbedienungsbuffets in Hotels Ähnliches wie in Supermärkten zu gelten habe, da das Zu-Boden-Fallen von Obst- und Gemüsestücken auf das Verhalten von Kunden zurückzuführen sei und für andere Nutzer leicht erkennbar sei. Sei das (im konkreten Fall) Paprikastück, das zum Unfall geführt habe, jedoch von einem Mitarbeiter bei einer Kontrolle übersehen worden, liege ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor. Auch in die Entscheidung 10 Ob 53/15i wurde nicht das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein, sondern dass sich diese in einem stark frequentierten Bereich (Gang zur Kassa) befand, was (aller Erfahrung nach) darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten wurde, als Nachweis eines zumindest abstrakt rechtswidrigen Verhaltens angesehen.
 
Im vorliegenden Fall ist es aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis eines ein rechtswidriges Verhalten indizierenden objektiv rechtswidrigen Zustands zu führen.
 
Nach den Feststellungen hat sich der Kläger durch einen Glassplitter, den er sich im Gastronomiebereich des Bades eingetreten hat, verletzt. Das allein indiziert noch kein rechtswidriges Verhalten, da auch bei zumutbar sorgfältigen Kontrollen ein solcher Glassplitter unentdeckt bleiben kann. Der Kläger konnte weder nachweisen, dass der Glassplitter schon länger dort gelegen ist, an einer auffälligen Stelle war, als solches auffällig war oder aufgrund eines Ereignisses, das besondere Reinigungspflichten indiziert hätte, an diesen Ort gelangt ist. Die diesbezüglichen Negativfeststellungen gehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu Lasten der Beklagten, sondern des Klägers. Festgestellt wurde weiters, dass die Zweitbeklagte die Reinigung des Bodens im Gastronomiebereich sowie die Kontrollen während des laufenden Betriebs so organisiert hat, dass auch bei starker Frequenz allfällige Gefahren für Kunden grundsätzlich rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können. Zu verlangen, dass die Kontrollen in einer Art ausgeweitet werden, dass jeder herabfallende Gegenstand und jeder kleine Splitter, wobei im konkreten Fall nicht einmal geklärt werden konnte, woher er stammt, jederzeit erkannt und beseitigt werden kann, würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten darstellen und auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen.
 
Damit besteht aber das Klagebegehren nicht zu Recht. Auf ein allfälliges Mitverschulden des Klägers muss daher nicht weiter eingegangen werden.
 
 

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