Wenn bei der gemäß dem WRG gebotenen Reinigung von Abwässern als Abwasserinhaltsstoff Klärschlamm anfällt, liegt kein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vor, weil die Abwasserreinigung, sei es nun in einer Kläranlage des Betriebes oder in einer kommunalen Kläranlage, nicht als Teil eines Herstellungsprozesses angesehen werden kann; die Abwasserreinigung stellt vielmehr ein Behandlungsverfahren dar, um eine den Schutzzielen des WRG entsprechende Ableitung von Abwasser in Gewässer zu sichern; dass der bei der Abwasserreinigung anfallende Klärschlamm nach einer mechanischen Entwässerung mittels Verbrennung in den Verbrennungsanlagen für den Produktionsbetrieb der Erstmitbeteiligten genützt wird (er also verwertet und nicht beseitigt wird), sagt nichts darüber aus, ob dieser so verwendete Klärschlamm davor im Rahmen eines Herstellungsverfahrens als Nebenprodukt angefallen ist; eine maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenproduktes iSd § 2 Abs 3a AWG liegt somit nicht vor
GZ Ro 2017/05/0003, 27.02.2019
VwGH: In § 2 Abs 3a AWG sind im Einklang mit Art 5 Abfallrahmen-RL die Voraussetzungen dafür festgelegt, dass ein Stoff oder Gegenstand, der zwar das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens, aber nicht dessen Hauptziel ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall qualifiziert werden kann. Aus dem Einleitungssatz dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich um einen Stoff bzw Gegenstand handeln muss, der im Zuge eines Herstellungsverfahrens anfällt. Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, dass der in Rede stehende Klärschlamm bei der gemeinsamen Reinigung von betrieblichem und häuslichem/kommunalem Abwasser in der vom Zweitmitbeteiligten betriebenen Abwasserreinigungsanlage entsteht. Abwasser und damit auch das betriebliche Abwasser der Erstmitbeteiligten stellt gem § 3 Abs 1 Z 1 AWG keinen Abfall dar. Allgemein wird unter Abwasser ein durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser verstanden. Im wasserrechtlichen Sinn ist Abwasser Wasser, dessen sich jemand entledigt. Es kann sich um verschmutztes Wasser (ua Küchenabwässer, häusliche Abwässer, Betriebsabwässer), aber auch um gering oder gar nicht verschmutztes Wasser (zB Niederschlagswässer) handeln. Für die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer (einschließlich dem Grundwasser) trifft das WRG (insbesondere die §§ 30 ff) nähere Regelungen. Ab dem Zeitpunkt, da Inhaltsstoffe aus dem Abwasser herausgefiltert wurden und sich nicht mehr im Abwasser befinden, kann nicht mehr von Abwasserinhaltsstoffen iSd § 3 Abs 1 Z 1 AWG gesprochen werden. Die Ausnahme gem § 3 Abs 1 Z 1 AWG kommt für solche Stoffe nicht mehr zum Tragen. Wenn bei der gemäß dem WRG gebotenen Reinigung von Abwässern als Abwasserinhaltsstoff Klärschlamm anfällt, liegt kein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vor, weil die Abwasserreinigung, sei es nun in einer Kläranlage des Betriebes oder in einer kommunalen Kläranlage, nicht als Teil eines Herstellungsprozesses angesehen werden kann. Die Abwasserreinigung stellt vielmehr ein Behandlungsverfahren dar, um eine den Schutzzielen des WRG entsprechende Ableitung von Abwasser in Gewässer zu sichern. Dass der bei der Abwasserreinigung anfallende Klärschlamm nach einer mechanischen Entwässerung mittels Verbrennung in den Verbrennungsanlagen für den Produktionsbetrieb der Erstmitbeteiligten genützt wird (er also verwertet und nicht beseitigt wird), sagt nichts darüber aus, ob dieser so verwendete Klärschlamm davor im Rahmen eines Herstellungsverfahrens als Nebenprodukt angefallen ist.
Eine maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenproduktes iSd § 2 Abs 3a AWG liegt somit nicht vor. Das VwG ist beim verfahrensgegenständlichen Klärschlamm zu Unrecht vom Vorliegen eines Nebenproduktes gemäß der genannten Bestimmung ausgegangen und hat darauf aufbauend unzutreffend die Nichtanwendung des § 37 AWG auf die verfahrensgegenständlichen Verbrennungsanlagen festgestellt.