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Arbeitsrecht

VwGH: Verwendungszulage iSd § 34 GehG

Der Beamte vermag eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw beibehält

06. 05. 2019
Gesetze:   § 34 GehG, § 40 BDG, § 44 BDG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Verwendungszulage

 
GZ Ra 2018/12/0032, 27.03.2019
 
VwGH: Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber unter Zugrundelegung der Feststellungen des BVwG an den vorgesehenen Einschulungen nicht teilnehmen wollte und es aus diesem Grund zu Verzögerungen bei der schließlich erst mit Anfang August 2011 abgeschlossenen Absolvierung der Einschulungsmaßnahmen kam, lässt sich nicht die in der Revision abgeleitete Schlussfolgerung ziehen. Aus dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einschulung im August 2011 ergibt sich insbesondere nicht, dass es ausgeschlossen wäre bzw es als unschlüssig zu beurteilen wäre, wenn sich der Revisionswerber - entsprechend den Feststellungen des Gerichts - nach der am 1. April 2011 maßgeblichen Weisungslage schon zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt den angeordneten Einschulungen zu unterziehen hatte. Wie der VwGH in dem Vorerkenntnis vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/12/0029, ausgeführt hat, ist der Behörde zudem dahingehend zu folgen, dass der Revisionswerber eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken vermag, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw beibehält.
 
 

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