Das Bestehen einer Ehe ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich
GZ Ra 2018/18/0128, 14.02.2019
VwGH: Das Bestehen einer Ehe ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich. Nach den unter dem Gesichtspunkt des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu beanstandenden Feststellungen des BVwG liegt keine rechtsgültige Eheschließung vor. Es sind somit die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung betreffend den Schutzbereich des Art 8 EMRK, welcher auch rechtlich nicht formalisierte familiäre Beziehungen umfasse, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.