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Fremdenrecht

VwGH: § 35 AsylG 2005 – Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden iZm ungültiger Eheschließung

Das Bestehen einer Ehe ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich

06. 05. 2019
Gesetze:   § 35 AsylG 2005, Art 8 EMRK
Schlagworte: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, Familienangehörige, ungültige Eheschließung

 
GZ Ra 2018/18/0128, 14.02.2019
 
VwGH: Das Bestehen einer Ehe ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich. Nach den unter dem Gesichtspunkt des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu beanstandenden Feststellungen des BVwG liegt keine rechtsgültige Eheschließung vor. Es sind somit die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung betreffend den Schutzbereich des Art 8 EMRK, welcher auch rechtlich nicht formalisierte familiäre Beziehungen umfasse, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
 
 

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