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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bindungswirkung iZm Begründung in anderen Verfahren

Nach stRsp des VwGH entfaltet die Begründung in anderen Verfahren gem § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen keine Bindungswirkung

06. 05. 2019
Gesetze:   § 28 VwGVG, § 58 AVG, § 60 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Begründung in anderen Verfahren, keine Bindungswirkung

 
GZ Ra 2018/18/0128, 14.02.2019
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH entfaltet die Begründung in anderen Verfahren gem § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen keine Bindungswirkung. Es zeigen daher auch die Ausführungen des Revisionswerbers zu den Schlussfolgerungen, die sich seiner Ansicht nach rechtlich bindend aus der Begründung des Erkenntnisses des BVwG, mit dem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergäben, keine Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG auf.
 
 

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