Nach stRsp des VwGH entfaltet die Begründung in anderen Verfahren gem § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen keine Bindungswirkung
GZ Ra 2018/18/0128, 14.02.2019
VwGH: Nach stRsp des VwGH entfaltet die Begründung in anderen Verfahren gem § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen keine Bindungswirkung. Es zeigen daher auch die Ausführungen des Revisionswerbers zu den Schlussfolgerungen, die sich seiner Ansicht nach rechtlich bindend aus der Begründung des Erkenntnisses des BVwG, mit dem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergäben, keine Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG auf.