§ 62 Abs 4 AVG ermöglicht auch die Berichtigung von schriftlichen Ausfertigungen, die von der genehmigten Urschrift des Bescheides abweichen
GZ Ra 2018/12/0041, 28.02.2019
VwGH: Wie das VwG zutreffend festhielt, ermöglicht § 62 Abs 4 AVG auch die Berichtigung von schriftlichen Ausfertigungen, die von der genehmigten Urschrift des Bescheides abweichen. Fallbezogen erfolgte die Berichtigung der Ausfertigung des dienstbehördlichen Bescheides vom 27. April 2012 zwecks Behebung einer Abweichung, welche die der Revisionswerberin zugegangene Ausfertigung im Hinblick auf die im Akt befindliche, genehmigte Urschrift aufwies.
Nach stRsp des VwGH erfordert die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Für die Anwendbarkeit des § 62 Abs 4 AVG kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an. Daraus leitete der VwGH die Zulässigkeit der Berichtigung für den - hier vorliegenden - Fall ab, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt.
Ob auch in einer solchen Fallkonstellation darüber hinaus eine inhaltliche Unrichtigkeit der ausgefertigten Erledigung offenkundig sein muss, kann dahingestellt bleiben.
Das VwGH gelangte nämlich zu dem - der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung zuzurechnenden - Ergebnis, wonach in Anbetracht des Inhaltes der fehlerhaften Ausfertigung von einem unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung für die Revisionswerberin offensichtlichen und berichtigungsfähigen Versehen der Behörde auszugehen gewesen und mit dem berichtigenden Bescheid lediglich die Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung erfolgt sei. Aus welchem Grund diese Auffassung im Lichte der oben dargestellten Leitlinien der Judikatur nicht als zumindest vertretbar zu qualifizieren ist, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert auf.
Wenn die Revisionswerberin auf einen aus Sicht der Adressatin der Ausfertigung korrekten Rechenvorgang sowie auf die Summe verweist, die sich exakt aus der Addition der als Dienstzeiten und als Kindererziehungszeiten tabellarisch gelisteten Zeiträume ergeben habe, verkennt sie die Stoßrichtung der tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Das VwG stützte seine Beurteilung nicht auf das Vorliegen eines Rechenfehlers, sondern zentral auf die Ansicht, es sei aus der Tabelle leicht erkennbar gewesen, dass der Zeitraum von 1. November 1982 bis 4. September 1983 aufgrund eines Versehens der Behörde in der Ausfertigung zweimal erfasst (sowie aus diesem Grund zweimal bei der Addition berücksichtigt) worden sei, wobei diese (lediglich der Ausfertigung anhaftende) Unrichtigkeit offenbar - wie auch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich - nicht von der behördlichen Willensbildung umfasst gewesen sei. Dieser Argumentation des Gerichts hält die Zulässigkeitsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen.