War der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, der in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden, weshalb schon insofern die Verhandlungspflicht nicht verletzt wurde
GZ Ra 2019/01/0067, 28.02.2019
VwGH: Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, das BVwG habe die Verhandlungspflicht verletzt und sei deshalb von näher zitierter Rsp abgewichen, ist dem entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall der Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. In dieser Konstellation konnte von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden, weshalb schon insofern die Verhandlungspflicht nicht verletzt wurde.