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Verfahrensrecht

OGH: Amtsbestätigung iSv § 182 Abs 3 AußStrG

Die Auffassung, dass mit einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine neuen Rechte an Liegenschaften begründet werden können, ist durch stRsp gedeckt; es ist kein Grund erkennbar, weshalb ein Vorkaufsrecht in diesem Zusammenhang anders behandelt werden sollte als ein anderes beschränktes dingliches Recht

29. 04. 2019
Gesetze:   § 182 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung, Grundbuch, Verlassenschaftsgericht, Amtsbestätigung, Vorkaufsrecht

 
GZ 2 Ob 36/19m, 28.03.2019
 
Der Erblasser hatte der Klägerin einen Liegenschaftsanteil vermacht und verfügt, dass auf diesem Anteil ein Vorkaufsrecht für die Beklagte (zugleich Alleinerbin) einverleibt werde. Die Klägerin begehrte zunächst die Zustimmung der Beklagten zur Erteilung einer Amtsbestätigung iSv § 182 Abs 3 AußStrG in Bezug auf den Erwerb des Liegenschaftsanteils. Nach Erörterung durch das Erstgericht änderte sie die Klage dahin, dass in die Bestätigung auch die gleichzeitige Verbücherung des Vorkaufsrechts aufgenommen werden sollte.
 
OGH: Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass mit einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine neuen Rechte an Liegenschaften begründet werden können, ist durch stRsp gedeckt. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb ein Vorkaufsrecht in diesem Zusammenhang anders behandelt werden sollte als ein anderes beschränktes dingliches Recht. Ebensowenig wäre es möglich gewesen, eine Amtsbestätigung nur in Bezug auf den Erwerb des Eigentums am betroffenen Liegenschaftsanteil zu erteilen, weil dieser Erwerb nach dem erkennbaren Willen des Erblassers nur gleichzeitig mit der Einverleibung des Vorkaufsrechts erfolgen sollte. Weshalb die Beklagte verpflichtet sein könnte, der Erteilung einer Amtsbestätigung zuzustimmen, die das Verlassenschaftsgericht von vornherein nicht erteilen dürfte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.
 
Soweit sich die Revision auf Entscheidungen stützt, wonach Beschränkungen durch ein Nachlegat in eine Amtsbestätigung aufzunehmen sind, übersieht sie, dass in diesem Fall lediglich festgelegt wird, dass das Vollrecht an der Sache im Nacherbfall auf den Nachlegatar übergehen soll. Diese Entscheidungen stehen daher nicht im Widerspruch zur oben dargestellten Rsp, wonach mit Amtsbestätigung keine bisher nicht bestehenden Rechte an einer Sache (Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht) begründet werden können.
 
 

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