Unsubstanziiertes Bestreiten ist im Regelfall dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen iSd § 267 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren
GZ 8 Ob 158/18w, 26.02.2019
OGH: Nach § 178 ZPO trifft die Parteien die Verpflichtung, sich zum Vorbringen des Gegners mit Bestimmtheit zu äußern. Es liegt somit an den Parteien, dem Gericht bekanntzugeben, welche Tatsachenbehauptungen des Gegners sie – durch hinreichend deutliches Bestreiten – zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machen wollen. Insoweit besteht eine inhaltliche Bestreitungspflicht der Parteien. Ein substanziiertes Bestreiten erfordert im Allgemeinen, dass zum Tatsachenvorbringen des Gegners konkrete Gegenbehauptungen aufgestellt werden. Ein bloß pauschales, unsubstanziiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei – etwa, weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat – konkrete Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können. Unsubstanziiertes Bestreiten ist im Regelfall dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen iSd § 267 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen Behauptungen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt. Ein Tatsachengeständnis ist auch von den Rechtsmittelinstanzen zugrunde zu legen.