Die Fassung eines Beschlusses durch ein unzuständiges Vereinsorgan bewirkt die Nichtigkeit des Beschlusses
GZ 6 Ob 168/18a, 27.02.2019
OGH: § 7 VerG normiert, dass gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erfordern die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen“) Beschlüssen. Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.
§ 7 VerG orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den §§ 195 ff AktG, nach denen Fehlerhaftigkeiten der Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG (und hiezu erforderlicher Sonderbeschlüsse) in Nichtigkeits- und in Anfechtungsgründe einzuteilen sind. Details dieser Regelungen wurden in das VerG jedoch nicht übernommen; vielmehr hat der Gesetzgeber der Rsp die Differenzierung überlassen, wann Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans vorliegt oder dessen (bloße) Anfechtbarkeit gegeben ist. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit aber auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist.
Die Fassung eines Beschlusses durch ein unzuständiges Vereinsorgan - wie hier des Präsidiums zur Absetzung des Klägers in seiner Funktion als Mitglied des Leitungsorgans - bewirkt daher die Nichtigkeit des darauf gerichteten Beschlusses. Mag auch der Abberufung eines einzelnen Organmitglieds nicht das gleiche Gewicht zukommen wie der Wahl des gesamten Leitungsorgans, so wiegt doch umso schwerer, wenn die dafür zuständige Mitgliederversammlung gänzlich übergangen wurde.