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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage der Anwendung des § 19 Abs 2 UGB auch auf mehrstöckige Personengesellschaften

Eine Einschränkung dahin, dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsse, ist aus § 19 Abs 2 UGB nicht abzuleiten; ein haftungsbeschränkender Zusatz wäre nur dann geboten, wenn keine natürliche Person (gleichgültig auf welcher Ebene) unbeschränkt haften würde

29. 04. 2019
Gesetze:   § 19 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, zwingende Rechtsformzusätze, mehrstöckige Personengesellschaften, Haftung einer natürlichen Person, haftungsbeschränkender Zusatz

 
GZ 6 Ob 28/19i, 27.02.2019
 
OGH: Verweijen ist unter Berufung auf die Entscheidung des BayObLG vom 8. 9. 1994, 3 Z BR118/94, DNotZ 1995, 230, der Auffassung, es sei unerheblich, auf wievielter Gesellschafterebene einer mehrstöckigen GmbH & Co KG eine natürliche Person unbeschränkt hafte. Die Haftungsbeschränkung sei nur dann in der Firma zum Ausdruck zu bringen, wenn auf keiner der Stufen letztlich eine der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person sei.
 
Diese Auffassung entspricht der hA in Deutschland. Dort muss die Haftungsbeschränkung in der Firma immer nur dann zum Ausdruck gebracht werden, wenn auf keiner der Stufen eine natürliche Person haftet, sondern letztlich nur ein beschränkte Vermögensmasse.
 
Nach Auffassung des erkennenden Senats lässt sich die hL zum deutschen Recht auch auf Österreich übertragen, zumal § 19 Abs 2 des deutschen HGB offensichtlich Vorbild für die Neufassung des § 19 Abs 2 UGB durch das HaRÄG 2005 war. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Neufassung des § 19 Abs 2 HGB in Deutschland dazu diente, die vorher strittige Frage, inwieweit auch mehrstöckige Gesellschaften von der Regelung erfasst sind, zu klären.
 
Eine Einschränkung dahin, dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsse, ist aus § 19 Abs 2 UGB nicht abzuleiten. Ein derartiges Verständnis würde die Entstehungsgeschichte der Bestimmung sowie ihren Zweck nicht ausreichend würdigen.
 
Die „Warnung“ der beteiligten Verkehrskreise sieht der Gesetzgeber offenbar dann als erforderlich an, wenn für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft keine natürlichen Personen haften. Dies ist aber nicht der Fall, wenn – wie in der vorliegenden Konstellation – die Gesellschafter der OG zwei natürliche Personen sind, die Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der OG haften. In einer derartigen Konstellation ist daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen kein haftungsbeschränkender Zusatz erforderlich. Ein derartiger Zusatz wäre nur dann geboten, wenn keine natürliche Person (gleichgültig auf welcher Ebene) unbeschränkt haften würde. Dies trifft im vorliegenden Fall nach dem Gesagten jedoch nicht zu.
 
Was die in der Entscheidung des Rekursgerichts angesprochene Gefahr anlangt, dass eine auf höherer Stufe haftende natürliche Person ihre Gesellschafterstellung an eine juristische Person abtritt, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall eine Anpassung der Firma nach § 19 Abs 2 UGB vorgenommen werden müsste. Dieser Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn auf der „ersten Ebene“ der einzige persönlich haftende Gesellschafter wegfiele.
 
 

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