Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf es keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG
GZ 6 Ob 219/18a, 24.01.2019
OGH: Vorliegend hat die in Liquidation befindliche GmbH in einem Prozess Rückforderungsansprüche wegen Leistungen der Gesellschaft, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen hätten, gem § 83 GmbHG geltend gemacht. Der vormalige Liquidator wurde somit nicht in dieser, sondern in seiner Eigenschaft als Gesellschafter in Anspruch genommen. Derartige Ansprüche sind aber von § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG nicht erfasst, weshalb es eines Gesellschafterbeschlusses nach dieser Gesetzesstelle nicht bedurft hat und somit auch kein Verstoß der Liquidatorin gegen einen solchen Beschluss vorliegen kann.
Gem § 83 Abs 4 GmbHG können zwar Zahlungen, die aufgrund dieser Bestimmungen zu leisten sind, dem Verpflichteten weder ganz noch teilweise erlassen werden. Eine Rsp dazu, ob dies einem Vergleich über solche Ansprüche entgegensteht, ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Nach hL steht aber diese Bestimmung unter gewissen Voraussetzungen (zB Unsicherheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht; Drittvergleichsfähigkeit) einem Vergleich nicht entgegen.
Dass die Liquidatorin den außergerichtlichen Vergleich entgegen diesen (beispielsweise) in der Lehre genannten Zulässigkeitskriterien abgeschlossen hätte, behaupten die Rechtsmittelwerber nicht, weshalb von der Vertretbarkeit des Vergleichsabschlusses auszugehen ist. Somit wurde mit dem Vergleichsabschluss keine Pflichtverletzung der Liquidatorin dargetan.