§ 167 Abs 2 Z 1 StGB verlangt zwar die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens; dieser deckt sich jedoch nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff („volle Genugtuung“ bei vorsätzlichem Handeln gem § 1324 ABGB), sondern erfordert nur den Ersatz des – auch aus Begleitumständen der Tat – iS deliktstypischer Verknüpfung entstandenen, für den Täter in seinem Ausmaß objektiv überschaubaren Vermögensschadens (also nicht eines ideellen Schadens), somit idR des positiven Schadens aufgrund objektiv-abstrakter Schadensberechnung; der auf eine im Wege der Scheinkonkurrenz verdrängte, nicht reuefähige strafbare Handlung zurückgehende Schaden gilt nur dann als „deliktstypisch“, wenn diese strafbare Handlung gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie die reuefähige, von der sie verdrängt wurde
GZ 12 Os 107/18d, 24.01.2019
OGH: Die Rechtsrüge zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht mit der Begründung, wonach tätige Reue dort ausgeschlossen sei, wo nicht nur fremdes Vermögen geschädigt, sondern überdies Gewalt oder gefährliche Drohung angewendet und demnach auch ein anderes Rechtsgut verletzt werde, die Anwendbarkeit des Strafaufhebungsgrundes nach § 167 StGB auf das Verbrechen des räuberischen Diebstahls – schon wegen des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und des bestehenden Analogieverbots – zu Unrecht ausgeschlossen hat.
Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rückgabe der deliktisch erlangten Sachen an die Behörde bei – fallbezogen aufgrund der in der Brieftasche enthaltenen Ausweisdokumente – sichergestellter Ausfolgung an den Geschädigten für eine Schadensgutmachung durch den Täter (§ 167 Abs 2 Z 1 StGB) hinreicht, erweist sich die im Schuldspruch I./ zum Ausdruck kommende (implizite) rechtliche Annahme der Beseitigung dieses Ausnahmesatzes mangels weiterer Feststellungen, weshalb der relevierte Strafaufhebungsgrund dennoch ausgeschlossen wäre, als unschlüssig. Daran vermögen im vorliegenden Fall auch die vom Tatopfer erlittenen leichten Verletzungen nichts zu ändern. § 167 Abs 2 Z 1 StGB verlangt zwar die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens. Dieser deckt sich nach stRsp jedoch nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff („volle Genugtuung“ bei vorsätzlichem Handeln gem § 1324 ABGB), sondern erfordert nur den Ersatz des – auch aus Begleitumständen der Tat – iS deliktstypischer Verknüpfung entstandenen, für den Täter in seinem Ausmaß objektiv überschaubaren Vermögensschadens (also nicht eines ideellen Schadens), somit idR des positiven Schadens aufgrund objektiv-abstrakter Schadensberechnung. Außerdem gilt der auf ein im Wege der Scheinkonkurrenz verdrängtes, nicht reuefähiges Delikt zurückgehende Schaden nur dann als „deliktstypisch“, wenn dieses Delikt gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie das reuefähige Delikt, von dem es verdrängt wurde.
Für den zweiten Rechtsgang bleibt anzumerken, dass für den Fall der Annahme tätiger Reue diese nur die Aufhebung der Strafbarkeit wegen des Vermögensdelikts betrifft, sodass von § 131 StGB konsumierte strafbare Handlungen wie etwa nach § 83 StGB oder § 105 StGB wieder aufleben